Streckt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Reparaturkosten für den Dienstwagen vor, kann er im Fall der Insolvenz keine Erstattung der Kosten im Rahmen des Insolvenzgelds verlangen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Urt. v. 01.10.2009 - L 9 AL 89/07
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstwagen Marke Range Rover auch privat nutzen durfte und mehrfach zur Reparatur gebracht hatte. Wegen der schlechten Zahlungsmoral des Arbeitgebers hatten die Werkstätten jeweils auf sofortige Barzahlung durch den Kläger bestanden. Seinem Versuch, nach der Insolvenz seines Arbeitgebers die Reparaturkosten als Teil des Insolvenzgelds vom Insolvenzverwalter zurückzuerhalten, blieb auch vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen der Erfolg verwehrt.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Das von der Arbeitslosenversicherung zu zahlende Insolvenzgeld soll nach Ansicht der Essener Richter allein das ausgefallene Arbeitsentgelt ersetzen. Kosten für die Reparatur eines selbst genutzten Dienstwagens gehörten nicht zu diesem Entgelt. Anders als z.B. Spesen oder Benzinkosten seien Reparaturkosten nicht als Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu zahlen.
Entscheidung nicht rechtskräftig:
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, weil das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wegen der Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat.
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Pressemitteilung vom 02.10.09