Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz habe keinen Anspruch aufArbeitslosengeld II.
Der Ausschluss dieser Personengruppe aus dem SGB II verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz nicht berührt.
Sachverhalt:
Die Klägerin zu 1 reiste mit ihrer 1987 geborenen Tochter (Klägerin zu 2) im Jahre 1992 aus dem Kosovo in die Bundesrepublik ein. Nach Ablehnung des Asylantrags erfolgte wegen der Depressionen der Klägerin zu 1) keine Abschiebung. Die Klägerinnen erhielten zuletzt befristete Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs 5 Aufenthaltsgesetz und fortlaufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Im Jahre 2005 lehnte der Beklagte eine Bewilligung von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II ab, weil aus § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II (alter Fassung; heute § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II) folge, dass Asylbewerber von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen sein sollen. Die Klage zum Sozialgericht blieb ohne Erfolg.
Entscheidung:
Die Sprungrevision der Klägerinnen hatte keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass keine Bedenken dagegen bestehen, dass der Gesetzgeber des SGB II Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen hat.
Der Ausschluss dieser Personengruppe aus dem SGB II verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz nicht berührt.
Den Ausschluss von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von Leistungen nach dem SGB II hat der Gesetzgeber damit begründet, dass für sie ein besonderes Sicherungssystem besteht, das aus dem so genannten Asylkompromiss entstanden ist und eigenständige und abschließende Regelungen enthält. Das Asylbewerberleistungsgesetz soll dazu dienen, den Anreiz zur Einreise von Ausländern aus wirtschaftlichen Gründen zu verringern und keine leistungsrechtlichen Anreize für ein weiteres Bleiben in der Bundesrepublik Deutschland zu schaffen. Ziel und Zweck des SGB II (als Teil des so genannten Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) ist hingegen eine möglichst rasche und vollständige Integration der Leistungsempfänger in den ersten Arbeitsmarkt.
Vom Leistungsbezug nach dem SGB II durfte die Gruppe, der auch die Klägerinnen angehören, ausgeschlossen werden, weil sie gerade nicht auf Dauer in der Bundesrepublik ihren Lebensmittelpunkt finden soll. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Menschenwürde (Art 1 Grundgesetz) und des Sozialstaatsgebots (Art 20 Abs 1 Grundgesetz) bestehen keine Bedenken gegen die Regelungen, zumal die Klägerinnen hier gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz so genannte Analogleistungen nach dem SGB XII und damit praktisch gleichwertige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten.
Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 13.11.08