Sozialrecht -

Internatsunterbringung für hörbehinderte Schülerin

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) hat die Kosten der Unterbringung einer erwachsenen gehörlosen Schülerin in einem Internat für Hörbehinderte zu tragen.

Die gilt, soweit die Schülerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung noch der pädagogischen Unterstützung einer derartigen Einrichtung bedarf.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 20jährigen gehörlosen Schülerin aus Siegen, die zur Erlangung des Abiturs eine Gehörlosenschule in Essen besucht.

Der LWL lehnte die Kostentragung einer Internatsunterbringung ab, weil es der Frau zuzumuten sei, ihren Wohnsitz nach Essen zu verlegen. Eine internatsmäßige Unterbringung zu Lasten der Sozialhilfe sei unverhältnismäßig und verursache unvertretbare Mehrkosten.

Auf den Eilantrag der Schülerin verpflichtete das Sozialgericht Dortmund den LWL, die Kosten der Unterbringung für zunächst ein halbes Jahr als Leistung der Eingliederungshilfe zu tragen. Die Eingliederungshilfe umfasse Hilfen zu einer angemessenen Schulausbildung. Ohne die Unterbringung in einem Internat erscheine der schulische Erfolg als gefährdet, weil die Schülerin auf Grund ihres Entwicklungsstandes noch nicht in der Lage sei, einen eigenen Haushalt zu führen. Sie sei weiterhin auf die Hilfe Dritter angewiesen, um die mit ihrer Behinderung verbundenen Problemstellungen zu meistern.

Quelle: SG Dortmund - Pressemitteilung vom 16.09.08