Sozialrecht -

Integration Älterer in den Arbeitsmarkt

Ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben künftig länger Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Außerdem erhalten ältere Arbeitslose einen Gutschein zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Und Arbeitslosengeld II-Bezieher müssen frühestens nach vollendetem 63. Lebensjahr eine Rente mit Abschlägen in Kauf nehmen.

Das hat der Bundesrat beschlossen. Danach sollen ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf verlängertes Arbeitslosengeld haben. Die Regelungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft.

Damitsollen die soziale Sicherheit Älterer und ihre Integration in den Arbeitsmarkt verbessert werden.

Länger Arbeitslosengeld für Ältere

Auch wenn sich die Lage am Arbeitsmarkt verbessert hat, ist die berufliche Wiedereingliederung älterer Arbeitsloser nach wie vor schwierig. Deshalb sieht das Gesetz vor, die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für über 50-Jährige zu verlängern. Von derzeit maximal 18 Monaten kann die Bezugsdauer stufenweise auf bis zu 24 Monate ausgeweitet werden. Die Verlängerung erfolgt unter Berücksichtigung des Lebensalters und der bereits erworbenen Versicherungszeiten in den letzten fünf Jahren vor der Entstehung des Anspruchs.

Eingliederungsgutschein für den Wiedereinstieg

Arbeitnehmerinnen und -nehmer über 50 erhalten einen Eingliederungsgutschein. Voraussetzung: Sie haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mehr als zwölf Monaten. Mit dem Eingliederungsgutschein verpflichtet sich die Bundesagentur für Arbeit, einen Eingliederungszuschuss an einstellende Unternehmen zu zahlen. Das ist der Fall, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit mindestens 15 Stunden wöchentlich und für mindestens ein Jahr zustande kommt. Der Eingliederungszuschuss wird für zwölf Monate geleistet. Die Höhe beträgt zwischen 30 und 50 Prozent des Arbeitsentgelts. Der Eingliederungsgutschein muss entweder mit einem konkreten Arbeitsangebot verbunden sein. Oder er muss einen Auftrag an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin enthalten, sich um die Einlösung des Gutscheins zu bemühen.

Rentenübergang wird abgefedert

Außerdem will die Bundesregierung Härten für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) nach dem Auslaufen der so genannten 58-er-Regelung abfedern. Diese Regelung endete zum 31. Dezember 2007.

ALG-II-Bezieher ab dem 58. Lebensjahr sollen nunmehr unverzüglich in Arbeit oder in einer Arbeitsgelegenheit vermittelt werden. Gelingt dies nicht, soll im Abstand von jeweils sechs Monaten geprüft werden, welche Maßnahmen zur Eingliederung in eine Beschäftigung erforderlich sind.

ALG-II-Bezieher müssen erst nach dem vollendeten 63. Lebensjahr eine Altersrente mit Abschlägen in Kauf nehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie in der Grundsicherung bleiben. Dadurch sind sie nicht gezwungen, bis zum 63. Lebensjahr eine Altersrente mit Abschlägen in Kauf zu nehmen. Es wird noch geprüft werden, in welchen "Härtefällen" eine Abschlagsrente auch nach dem 63. Lebensjahr nicht vorrangig in Anspruch genommen werden muss. Dazu wird eine gesonderte Rechtsverordnung erlassen.

Die "58-er-Regelung"

Die Regelungen zum erleichterten Bezug von ALG II sind zum Jahresende 2007 ausgelaufen. Grund war, dass die seit 1996 geltende 58-er-Regelung die Frühverrentung erheblich gefördert hatte. Bislang konnten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr vollenden und Leistungen der Grundsicherung beziehen, diese auch weiterhin erhalten, wenn sie

  • nicht arbeitsbereit sind und
  • nicht alle Möglichkeiten nutzen wollen, um ihre Hilfebedürftigkeit durch Arbeitsaufnahme zu beenden.

Dafür verpflichteten sie sich, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, ab dem eine Rente ohne Abschläge bezogen werden konnte, in den Ruhestand zu gehen. Dies konnte allerdings auch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres dauern.

Mehr Hinzuverdienst möglich

Künftig können Personen auch mehr hinzuverdienen, die eine vorgezogene Altersrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Anspruch nehmen. Das neue Gesetz sieht vor, die Hinzuverdienstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 350 Euro auf 400 Euro anzuheben. Damit gilt die gleiche Entgeltgrenze wie bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Mini-Jobs). Das vermeidet künftig Missverständnisse und reduziert den Verwaltungsaufwand.

Quelle: Bundesregierung - Pressemitteilung vom 15.02.08