Die Höhe des Elterngeldes ist vom vorherigem Einkommen abhängig.
Dabei kann Elterngeld nur für tatsächlich erzieltes, nicht aber für ein gedachtes, wegen der Betreuung eines älteren Kindes ausgefallenes Einkommen beansprucht werden.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund in zwei Fällen von Klägerinnen aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis. Sie argumentierten, das wegen der Betreuung des 1. Kindes während der Elternzeit ausgefallene Einkommen müsse durch das vor dessen Geburt im ungekündigten Arbeitsverhältnis erzielte Einkommen ersetzt werden. Die gesetzliche Regelung, nur das tatsächlich in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des 2. Kindes erzielte Einkommen zugrunde zu legen, missachte den mit der Einführung des Elterngeldes verfolgten familienfördernden Zweck und verstoße zudem gegen das Grundgesetz.
Das Sozialgericht Dortmund hat entschieden, dass der Gesetzgeber beim Wechsel von der vorher geltenden Erziehungsgeldgewährung, die abhängig von einer bestimmten Höhe des Familieneinkommens war, auf die seit dem 01.01.2007 eingeführte Elterngeldregelung frei gewesen sei, dies vom tatsächlich erzielten und nicht vom ausgefallenen, vorherigen Einkommen abhängig zu machen. Im Rahmen einer zusätzlichen, von Grundbedürfnissen des Kindes bzw. der Familie unabhängigen familienfördernden Leistung habe der Gesetzgeber, ohne hierdurch gegen den Gleichheitssatz oder den Schutz- und Förderungegedanken von Ehe und Familie des Grundgesetzes zu verstoßen, auf das vor der Geburt des 2. Kindes tatsächlich erzielte Einkommen abstellen dürfen.
Quelle: SG Dortmund - Pressemitteilung vom 01.08.08