Geld zur Überbrückung von finanziellen Engpässen muss bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden.
SG Detmold, Urt. v. 19.08.2009 — S 18 (23) AS 107/08
Darum geht esDas Sozialgericht Detmold wies die Klage eines Arbeitsuchenden ab, der sich gegen einen Rückforderungsbescheid der Arge gewandt hatte. Grund für die Rückforderung waren mehrere Überweisungen seiner Eltern im Gesamtwert von 630 € innerhalb der letzten 6 Monate. Die Arge berechnete den Bedarf des Klägers für die Vergangenheit unter Berücksichtigung der Zahlungen der Eltern und forderte den Unterschiedsbetrag gegenüber den bereits gewährten Leistungen zurück. Wesentliche EntscheidungsgründeDer Kläger konnte nicht mit seiner Argumentation gehört werden, bei den Zahlungen habe es sich um kleinere Unterstützungsleistungen gehandelt, die er zurückzuzahlen habe, wenn er wieder Arbeit gefunden hat. Denn — so das Sozialgericht — auch darlehensweise gewährte Mittel stellen eine dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung stehende und damit den Bedarf mindernde Einnahme dar. Insbesondere ist nicht von Bedeutung, ob der Leistungsempfänger möglicherweise zur Rückzahlung verpflichtet ist. Zwar kann sich die Rückzahlungsverpflichtung unmittelbar auf die finanzielle Situation eines Hilfebedürftigen auswirken, etwa weil er zur unverzüglichen Tilgung des Darlehens durch Raten verpflichtet ist. Für eine solche Interpretation sahen die Richter jedoch keinen Anlass. Da der Zeitpunkt der Rückzahlungsverpflichtung unbestimmt und sich auf ein in der Zukunft liegendes Ereignis — nämlich die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit — bezieht, wird durch die Gewährung des Darlehens der aktuelle Vermögensstand des Leistungsempfängers vermehrt.
Quelle: Sozialgericht Detmold - Pressemitteilung vom 02.12.09