Eine Krankenkasse darf nicht 100 Millionen Euro ihrer Betriebsmittel festverzinslich in 6-Monats-Geld anlegen, wenn sie infolgedessen selbst kurzfristig Kredite aufnehmen muss.
Dies verstößt gegen das grundsätzliche Verbot für Krankenkassen, Kredite aufzunehmen, und zugleich gegen die Gebote, Betriebsmittel liquide verfügbar zu halten und sicher anzulegen.
Sachverhalt:
Die klagende bundesweit tätige Ersatzkasse erklärte ihrer Aufsichtsbehörde (Bundesversicherungsamt der beklagten Bundesrepublik Deutschland) im März 2005: Weil die Konditionen für Tagesgeldanlagen (Zinssatz 2,04 %) unattraktiv seien, wolle sie 100 Millionen Euro aus ihrem Betriebsvermögen für sechs Monate zu einem Zinssatz von 2,3 % p.a. festverzinslich einlagengesichert bei einer Hypothekenbank anlegen. Sie müsse die zu erwartenden Ausgaben allerdings an einigen Tagen durch Kredite gegenfinanzieren. Das Bundesversicherungsamt verpflichtete die klagende Ersatzkasse daraufhin, die Geldanlage zu unterlassen.
Entscheidung:
Zu Recht, wie das Bundessozialgericht entschieden hat. Die Anlage von Betriebsmitteln in Höhe von 100 Mio Euro mit einer Laufzeit von sechs Monaten und die mit der gewählten Anlageform unvermeidlich zusammenhängende kurzfristige Kreditaufnahme verstoßen gegen das grundsätzliche Verbot für Krankenkassen, Kredite aufzunehmen, und zugleich gegen die Gebote, Betriebsmittel liquide verfügbar zu halten und sicher anzulegen.
Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 06.03.09