Sozialrecht -

Gesundheitsbeschwerden infolge defekter Rollläden nicht plausibel

Hartz IV-Empfänger haben Anspruch auf Erstattung angemessener Unterkunftskosten. Bei selbstgenutztem Wohneigentum umfasst dies Aufwendungen, die zu dessen Erhalt geeignet und erforderlich sind. Ob dies auch für die Reparatur defekter Rollläden gilt, beurteilte das Hessische Landessozialgericht als fraglich.

LSG Hessen,Beschl. v. 05.11.2009 - L 7 AS 334/09 B ER

Jedenfalls aber bestehe keine Eilbedürftigkeit. Denn es sei nicht plausibel, dass die vom Kläger beklagten Gesundheitsbeschwerden auf die defekten Rollläden zurückzuführen seien.

Darum geht es:

In einem Eilverfahren hatte das Gerichtüber den Antrag eines Mannes aus Offenbach zu entscheiden, der Hartz IV-Leistungen erhält. Der 62-Jährige lebt mit seiner Familie in einer Eigentumswohnung. Im April beantragte er die Übernahme der Reparaturkosten bzw. die Erneuerung von zwei defekten Rollläden. Weil diese nicht mehr schließen, leide er unter Schlaflosigkeit, Fluglärm sowie einer gestörten Privatsphäre. Hierdurch sei seine Gesundheit bereits beeinträchtigt.

Die Arbeitsagentur lehnte die Kostenübernahme ab. Zur Begründung erklärte sie, dass nur jedes zweite Wohnhaus Rollläden habe. Ein Rollladen sei daher kein dringend notwendiger Erhaltungsgegenstand von Wohnraum.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Diese Auffassung sei gegebenenfalls – so das LSG- in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen. Vor dieser Klärung sei die Arbeitsagentur mangels Eilbedürftigkeit jedenfalls nicht zu einer Kostenübernahme zu verpflichten.

Quelle: LSG Hessen - Pressemitteilung vom 06.11.09