Zum 01.04.2006 gelten diverse gesetzliche Neuerungen.
Betroffen sind Bedarfsgemeinschaften unter 25-jähriger Arbeitsloser, die Straßenverkehrsordnung und die Werbung für Schönheitsoperationen.
Zum 1. April tritt in Teilen das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in Kraft. Die wichtigste Neuregelung betrifft unverheiratete, volljährige, unter 25-jährige Arbeitslose. Sie werden grundsätzlich in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen. Wenn sie eine eigene Wohnung beziehen wollen, müssen sie dafür die Zustimmung des Leistungsträgers einholen.
Jugendliche, die ohne Zustimmung des Leistungsträgers umziehen, erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur 80 Prozent der Regelleistung und keine Leistungen für Unterkunft und Heizung. Auch die Erstausstattung der Wohnung wird ohne die Zustimmung zum Umzug nicht übernommen.
Mit der Neuregelung soll verhindert werden, dass Bedarfsgemeinschaften nur zu dem Zweck gegründet werden, um höhere Arbeitslosengeld II - Ansprüche geltend zu machen. Fehlanreize der Vergangenheit, die zum Auszug vieler anspruchsberechtigter Jugendlicher aus dem Elternhaus führten, werden behoben.
Nur wer aus zwingenden Gründen - zum Beispiel beruflichen oder schwerwiegenden sozialen - ausziehen muss, erhält auch künftig 100 Prozent der Regelleistung und eine eigene Wohnung. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Ausbildung den Umzug notwendig macht. Der Stichtag, seit dem Jugendliche eine Zulassung des kommunalen Trägers zum Auszug aus dem Elternhaus benötigen, ist der 17. Februar 2006. Arbeitslose bis 25 Jahre, die bereits eine eigene Wohnung haben, müssen aber nicht wieder ausziehen.
Weitere Neuregelung: EU-Bürger, die erstmalig zur Arbeitsuche nach Deutschland gekommen sind und zuvor nicht in Deutschland gearbeitet haben, erhalten keine Leistungen.
Weitere Regelungen des oben genannten Gesetzes treten zum 1. Juli 2006 beziehungsweise zum 1. Januar 2007 in Kraft.
2. Änderung der Straßenverkehrsordnung: Neue Beschilderung für Tunnel
Nach den tragischen Unglücken in einigen Alpentunneln in den vergangenen Jahren wird mit neuen Verkehrszeichen ab dem 1. April eine einheitliche Beschilderung für Tunnel sowie Nothalte- und Pannenbuchten eingeführt. Autofahrer müssen dann im Tunnel das Abblendlicht einschalten. An den beschilderten Nothalte- und Pannenbuchten darf nur in Notfällen oder bei einer Fahrzeugpanne gehalten werden. Wenden in Tunneln wird mit 40 Euro und einem Eintrag ins Verkehrszentralregister bestraft.
3. Regelung zur Einschränkung der Werbung für Schönheitsoperationen
Die Werbung für Schönheitsoperationen wird mit den im 14. Arzneimittelgesetz (AMG)-Novelle beschlossenen Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) zur Einbeziehung von Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich des HWG eingeschränkt. Es werden insbesondere bestimmte Formen der suggestiven oder irreführenden Werbung verboten.
Medizinisch nicht notwendige, schönheitschirurgische Eingriffe wie zum Beispiel Brustvergrößerungen durch Implantate oder Fettabsaugung zur Verbesserung der Körperformen sind wie jede Operation mit Risiken verbunden, die zu Gesundheitsschäden führen können.
Die Werbebeschränkungen sollen insbesondere auch junge Menschen vor einem unbekümmerten Umgang mit Schönheitsoperationen schützen.
Verstöße gegen die Vorschriften des HWG stellen je nach Schwere eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit dar.
Quelle: Bundesregierung - Pressemitteilung vom 31.03.06