Sozialrecht -

Folgen des Bezugs von Erwerbsunfähigkeitsrente auf die Bedarfsgemeinschaft

Die Klägerin, die mit ihrem Erwerbsunfähigkeitsrente beziehenden Ehemann zusammenlebt, begehrt höheres Alg II.

Sie macht geltend, sie lebe mit ihrem Ehemann nicht in einer Bedarfsgemeinschaft, weil dieser nicht bedürftig sei.

Zumindest dürfe sein Einkommen nicht in voller Höhe angerechnet werden, weil noch Versicherungsbeiträge für die Hausrats- und die Haftpflichtversicherung sowie für die Rechtsschutzversicherung und eine Glasversicherung abzusetzen seien. Außerdem zahle ihr Ehemann in monatlichen Raten von 250 Euro ein Darlehen zurück, das zur Finanzierung einer lebensrettenden Operation in den USA aufgenommen worden sei. Abzusetzen seien außerdem Zinszahlungen an die Sparkasse und den Gerling-Konzern sowie Kosten für einen Gymnastikkurs.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG.

Das LSG hat zwar zu Recht entschieden, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehemannes der Klägerin als Einkommen zu berücksichtigen ist und dass eine Berücksichtigung von Verbindlichkeiten des Ehemannes nicht in Betracht kommt.

Eine abschließende Prüfung der Anspruchshöhe ist aber bereits deshalb nicht möglich, weil das LSG weder die Bedarfe der Klägerin und ihres Ehemannes noch die Höhe der dem Ehemann gezahlten Rente und den hieraus als Einkommen zu berücksichtigenden Betrag festgestellt hat.

Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 22.09.08