Sozialrecht -

Existenzgründungszuschuss für selbständige Tätigkeit in Luxemburg

Arbeitnehmer können einen Existenzgründungszuschuss auch dann beanspruchen, wenn sie als Grenzpendler unter Beibehaltung ihres deutschen Wohnsitzes eine selbständige Tätigkeit im Ausland aufnehmen.

Dies hat der 11. Senat im Falle eines Arbeitnehmers entschieden, der seine Arbeitslosig­keit durch Aufnahme einer Tätigkeit als Rechtsanwalt in Luxemburg beendet, seinen deutschen Wohnsitz aber beibehalten hatte.

Das im Sozialrecht geltende Territorialitätsprinzip steht der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in Luxemburg nicht entgegen. Dies ergibt sich aus § 421l SGB III, der nach Wortlaut, Sinn und Zweck nicht auf die Förderung einer Inlandstätigkeit beschränkt ist.

Terminbericht:

Der Kläger beantragte bei der Beklagten für die Zeit ab 01.03.2004 einen Existenzgründungs­zu­schuss zur Aufnahme einer Tätigkeit als deutscher Rechtsanwalt in Luxemburg. Nach seinen Angaben war er seit 10.03.2004 als Rechtsanwalt bei einem deutschen Gericht zugelassen, hatte seine im März 2004 eröffnete Kanzlei in Lu­xemburg, den Wohnsitz dagegen weiterhin in Saarlouis und übte seine Tätigkeit als Grenzpend­ler aus.

Die Beklagte (Arbeitsagentur) lehnte seinen Antrag mit der Begründung ab, nach dem Territorialitätsprinzip werde nur die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Inland gefördert.

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Landessozialgericht hat u.a. ausgeführt, auch wenn das Territoriali­tätsprinzip zunächst an den Wohnsitz anknüpfe, sei die Förderung von Existenzgründungen nach dem systematischen Zusammenhang auf die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.

Mit der vom Landessozialgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Die Revision des Klägers war erfolgreich. Der Kläger hat Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss für die Zeit ab 01.03.2004 bis 28.02.2005. Denn er hat nach den Feststellungen des LSG seine Arbeitslosigkeit und den Bezug von Entgeltersatzleistungen durch die unmittelbar anschließende Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit beendet, ohne die vorgegebenen Einkommensgrenzen voraussichtlich zu überschreiten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanzen steht das Territorialitätsprinzip der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in Luxemburg nicht entgegen. Dies ergibt sich aus § 421l SGB III, der bereits seinem Wortlaut nach nicht auf die Förderung einer Inlandstätigkeit beschränkt ist und seinem Sinn und Zweck nach vor allem einen Beitrag zum Abbau der Arbeitslosigkeit leisten soll. § 421l SGB III verlangt keinen aktuellen Bezug zur Versichertengemeinschaft, sondern lässt anders als § 3 SGB IV den vorherigen Bezug von Entgeltersatzleistungen ausreichen.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 421l SGB III idF des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl I 2848):

(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer
1. in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleis­tungen nach diesem Buch bezogen hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeits­beschaffungsmaßnahme gefördert worden ist,
2. nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches erzie­len wird, das voraussichtlich 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten wird.

(2) Der Zuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro. Vor einer erneuten Bewilligung des Zu­schusses hat der Existenzgründer das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 darzulegen. Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Dauer der Sperrzeiten. Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Existenzgründungszuschuss.

(3) Überschreitet das Arbeitseinkommen im Jahr 25.000 Euro, so kann nach Ablauf des bewilligten Zeitraums der Zuschuss nicht mehr erbracht werden. Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches, das im gleichen Zeitraum erzielt wird, wird bei der Ermittlung der für die Förderung maßgeblichen Obergrenze einbezogen.

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn
1. die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch Überbrückungsgeld nach § 57 gefördert wird,
2. nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden. Die Frist gilt nicht für Bewilligungen für das zweite und das dritte Jahr.

(5) Vom 1. Januar 2006 an finden diese Regelungen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat.

(6) Die Bundesagentur für Arbeit wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Vorausset­zun­gen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.

Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 01.09.08