Ein Anspruch auf Elterngeld Plus besteht auch dann, wenn ein Elternteil während der Partnerschaftsbonusmonate für längere Zeit erkrankt und keine Lohnfortzahlung mehr erhält. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Grundsätzlich besteht der Partnerschaftsbonus nur, wenn beide Elternteile ihr Kind betreuen und gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind.
Darum geht es
Der Kläger erhielt für den 14. bis 17. Lebensmonat seines Sohnes Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus. Wie zuvor mit seinem Arbeitgeber vereinbart, arbeitete er zu Beginn dieser Monate nur noch 30 Stunden wöchentlich.
Nach einer guten Woche wurde er arbeitsunfähig, erhielt für sechs Wochen Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers und sodann Krankengeld bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit. Anschließend nahm er seine Tätigkeit wieder auf.
Die Beklagte hob die Leistungsbewilligung auf und forderte das Elterngeld Plus vom Kläger für die vollen vier Monate zurück.
Nach den Richtlinien des Bundesfamilienministeriums zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sei der Kläger mit dem Auslaufen der Entgeltfortzahlung und Einsetzen des Krankengeldbezugs nicht mehr erwerbstätig gewesen.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Landessozialgericht Erfolg. Die krankheitsbedingte Unterbrechung der Berufstätigkeit des Klägers hat es als unschädlich angesehen, weil vertraglich eine Stundenzahl vereinbart gewesen sei, die den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe.
Es widerspreche dem gesetzgeberischen Ziel der Förderung einer partnerschaftlichen Aufgabenteilung der Eltern, wenn der Anspruch auf den Partnerschaftsbonus von Zufallsfaktoren wie dem Eintritt einer Krankheit abhänge.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 4 Absatz 4 BEEG (in der 2017 geltenden Fassung).
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Elterngeld Plus auch dann beansprucht werden kann, wenn ein Elternteil während der Partnerschaftsbonusmonate für längere Zeit erkrankt und keine Lohnfortzahlung mehr erhält.
Die Aufhebung und Rückforderung des Elterngeld Plus erfolgten im Streitfall nach dem Bundessozialgericht somit zu Unrecht.
Anspruch auf zusätzliche vier Monate Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus haben Eltern nur, wenn beide Elternteile ihr Kind betreuen und gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind.
Während einer Arbeitsunfähigkeit besteht die Erwerbstätigkeit nach den Richtlinien des Bundesfamilienministeriums zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur bis zum Ende der Lohnfortzahlung weiter.
Eltern sind demnach auch dann „erwerbstätig“, wenn sie ihre auf die vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht ausüben können, jedoch das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die konkrete Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden wird.
Eine andere Auslegung des BEEG widerspricht dem Ziel des Elterngeld Plus, die partnerschaftliche Betreuung des Kindes bei gleichzeitiger Teilzeittätigkeit beider Eltern wirtschaftlich abzusichern.
BSG, Urt. v. 07.09.2023 - B 10 EG 2/22 R
Quelle: BSG, Pressemitteilungen v. 07.09.2023 und 01.09.2023