Sozialrecht -

Berufsunfähigkeitsrente trotz erfolgreicher Umschulung

Wer den Umschulungsberuf nicht ausüben kann, weil er nur schwach psychisch belastbar ist, kann nicht als Bürokauffrau arbeiten, entschied das LSG Sachsen-Anhalt.

LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.06.2009, L 3 R 158/06, rechtskräftig

Darum geht es

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat der Klage einer Versicherten auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente stattgegeben. Diese konnte ihren Beruf als Fernmeldemechanikerin wegen körperlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben.

Ende der 90er Jahre war sie erfolgreich zur Bürokauffrau umgeschult worden, hatte aber keine Anstellung gefunden. Der Rentenantrag war abgelehnt worden, weil sie noch als Bürokauffrau arbeiten könne.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist, wer seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Das gilt nicht, wenn der Versicherte auf andere, sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeiten verwiesen werden kann. Ob er eine solche Stelle findet, spielt keine Rolle.

Nach Auffassung der Richter war die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Umschulungsberuf versicherungspflichtig auszuüben.

Denn wegen einer psychischen Erkrankung sei sie nur gering psychisch belastbar und nur einfachen geistigen Anforderungen gewachsen. Das reiche nicht aus, um als Bürokauffrau zu arbeiten.

Quelle: LSG Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr. 8/09 vom 01.09.09