Sozialrecht -

Ausschluss aus freiwilliger Arbeitslosenversicherung

Wer drei Monate mit seinen Beiträgen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung in Verzug gerät, verliert den Versicherungsschutz auch ohne Mahnung der Bundesagentur für Arbeit.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.10.2009 — 19 AL 74/08 (noch nicht rechtskräftig)

 

Darum geht es:

Eine 56-jährige Selbstständige hatte drei Monate lang die fälligen Beiträge in Höhe von 25 € monatlich zu ihrer freiwilligen Arbeitslosenversicherung nicht gezahlt, weil sie— so ihr späteres Vorbringen— zu Beginn ihrer Selbst­ständigkeit in finanzielle Nöte geraten war und zudem unter psychischen Problemen litt.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Nachzahlung verspätet

Ihre Nachzahlung der Beiträge kam zu spät, weil das SGB III bei einem dreimonatigen Zahlungsverzug nach Ansicht des LSG NRW automatisch das Ende des Versicherungsverhält­nisses anordnet.

Keine zusätzliche Mahnung erforderlich

Der Gesetzgeber habe sich eindeutig für das Versicherungsprinzip entschieden und daher den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses aus Gründen der Risikobegrenzung an die rechtzeitige Zahlung der Beiträge geknüpft. Auf das Risiko, den freiwilligen Versicherungsschutz bei Zahlungsrückständen zu verlieren, sei die Klägerin zu Beginn ihrer Versicherung per Bescheid hingewiesen worden. Eine zusätzliche Mahnung durch die Bundesagentur für Arbeit sehe das Gesetz - anders als etwa ehemalige Vorschriften für die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung - nicht vor. Dass eine solche Mahnung entgegen einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall unterblieben sei, spiele daher keine Rolle.

Allgemeiner Hinweis zur Rechtslage

Selbständige, die vorher abhängig beschäftigt und dabei gegen Arbeitslosigkeit versichert waren, können sich durch freiwillige Beiträge weiter gegen Arbeitslosigkeit versichern, wenn sie mindestens 15 h in der Woche arbeiten. Die Regelung, die insbesondere auf Existenzgründer in den so genannten Ich-AGs abzielt, ist derzeit bis Ende 2010 befristet.

Quelle: LSG NRW - Pressemitteilung vom 08.10.09