Sozialrecht -

Auslandskrankenversicherung: versicherter Zeitraum entscheidend

Das LAndgericht Coburg hat zur Frage entschieden, wann die Auslandskrankenversicherung auch für eine Behandlung nach Ablauf der Versicherungszeit von sechs Wochen zahlen muss.

Die Auslandskrankenversicherung erfasst häufig nur einen Auslandsaufenthalt bis sechs Wochen. Wird der Reisende während dieser Zeit krank und ist länger transportunfähig, besteht allerdings auch für die weiteren Behandlungskosten Deckung. Dass das unabhängig davon gilt, für welchen Zeitpunkt der Versicherte die Rückreise ursprünglich geplant hatte, entschieden jetzt Amts- und Landgericht Coburg.

Sie sprachen einem Versicherten rund 1.750 € zu, weil es nach ihrer Auffassung keine Rolle spielt, wie lange der Reisende im Ausland bleiben wollte und ob er die Rückreise für einen späteren Termin gebucht hatte. Maßgeblich ist allein, ob er innerhalb der ersten 42 Tage erkrankt und deshalb nach sechs Wochen noch nicht reisefähig ist.

Sachverhalt:

Der klagende Versicherungsnehmer und seine Ehefrau buchten eine 46-tägige Flugreise nach Asien und schlossen bei dem beklagten Versicherer eine Auslandskrankenversicherung ab. Nach den Versicherungsbedingungen war der Versicherungsschutz aber auf 42 Tage begrenzt. Ausnahme: Die Rückreise ist aus medizinischen Gründen nicht möglich. Der Kläger wurde am 15. Tag krank und musste schließlich in Dubai stationär ins Krankenhaus. Erst nach einer Untersuchung am 45. Taggestatteten die Ärzte die Rückreise, so dass er den gebuchten Rückflug nehmen konnte. Die Versicherung weigerte sich, die Krankenhauskosten für die letzten vier Tage (1.750 €) zu übernehmen.

Entscheidung:

Zu Unrecht, wie die Coburger Gerichte befanden. Sie stellten fest, dass es nach den Versicherungsbedingungen nicht darauf ankommt, für wann der Versicherte seine Rückreise geplant hat. Entscheidend ist vielmehr, ob während des Sechs-Wochen-Zeitraums eine Erkrankung auftritt, die zur Transportunfähigkeit des Reisenden auch über die 42 Tage hinaus führt. Nur diese Auslegung werde dem Vertragszweck einer Auslandskrankenversicherung gerecht.

Quelle: LG Coburg - Pressemitteilung vom 13.06.08