Hilfebedürftige können die ansie gezahlte Eigenheimzulage direkt und ohne vorherige Fremdfinanzierung zur Fertigstellungihres Eigenheims verwenden.
Diese Entscheidung des BSGbleibt für alle Fälle relevant, in denen trotz Auslaufens der Förderung auch in Zukunft noch Eigenheimzulagen in großer Zahl zur Auszahlung gelangen werden.
Sachverhalt:
Der beklagte Grundsicherungsträger hatte dem Kläger die Gewährung von Arbeitslosengeld II versagt, weil er eine ihm gutgeschriebene Eigenheimzulage (5.112 Euro für 2004 und 2005) zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einzusetzen könne und müsse. Bei der Eigenheimzulage handle es sich jedenfalls dann nicht um "privilegiertes", zweckbestimmtes Einkommen, wenn sie wie im Falle des Klägers nicht an ein Kreditinstitut oder eine Bausparkasse abgetreten oder in ähnlicher Weise in die Finanzierung eines Eigenheimes eingebunden und somit frei verfügbar sei.
Entscheidung:
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass der Grundsicherungsträger nicht berechtigt war, Grundsicherungsleistungen zu versagen, weil der Hilfebedürftige die an ihn gezahlte Eigenheimzulage direkt und ohne vorherige Fremdfinanzierung zur Fertigstellung seines Eigenheims verwenden will. Die Eigenheimzulage ist bei der Berechnung des Alg II auch dann und insoweit nicht als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen, als der Hilfebedürftige die Einheimzulage nachweislich zur baulichen Errichtung einer angemessenen Immobilie in Eigenarbeit verwendet oder er damit entsprechende Handwerkerrechnungen bezahlt. Sind die Ausgaben für Eigenleistungen (Baumaterial usw) oder zur Bezahlung von Handwerkerrechnungen noch nicht erfolgt, reicht es aus, wenn der Hilfebedürftige (Alg-II-Bezieher) eine entsprechende Verwendungsabsicht darlegt; auch in diesem Fall ist bei der Eigenheimzulage von zweckgebundenem Einkommen auszugehen. Die vom 4. Senat getroffene Entscheidung bleibt für alle Fälle relevant, in denen trotz Auslaufens der Förderung auch in Zukunft noch Eigenheimzulagen in großer Zahl zur Auszahlung gelangen werden.
Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 30.09.08