Auch bei einemgrenznahen Auslandswohnsitzbesteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld eines zuvor in Deutschland wohnhaften und beitragspflichtigen Arbeitnehmers, wenn die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
BSG - Urt. v. 07.10.2009 - B 11 AL 25/08 R
Darum geht es:
Der Kläger wohnte und arbeitete vom 01.09.2002 bis 31.08.2003 in Aachen. Anschließend bezog er Erziehungsgeld bis 24.01.2004. Seit Juli 2004 wohnt er grenznah in den Niederlanden. Am 06.01.2006 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte lehnte den Antrag ab.
Die Klage war vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht erfolglos. Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe nur für Personen mit Wohnsitz im Inland. Auch könne der Kläger nicht nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen Arbeitslosengeld beanspruchen, weil er keinen Grenzgängerstatus besitze und die Kindererziehungszeit vom 01.09.2003 bis 31.01.2006 nicht als beschäftigungsgleiche Zeit im Sinne der EWGV 1408/71 gewertet werden könne. Mit seiner Revision rügt der Kläger einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung von Arbeitnehmern.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
DasBundessozialgericht hat entschieden, dass § 30 Abs 1 SGB I verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass der grenznahe Auslandswohnsitz dem Arbeitslosengeldanspruch eines zuvor in Deutschland wohnhaften und beitragspflichtigen Arbeitnehmers nicht entgegensteht, wenn die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auf das Gemeinschaftsrecht kommt es insoweit nicht an.
Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 07.10.09