Die Ablegung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung ist mit einer Zwischenprüfung gleichzusetzen und begründet einen zusätzlichen Prämienanspruch im Rahmen der Arbeitsförderung. Das hat das Landessozialgericht NRW im Fall einer nach dem SGB III geförderten Erzieherausbildung entschieden und dem Kläger einen zusätzlichen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie zugesprochen.
Darum geht es
Der Kläger nahm an einer geförderten Ausbildung zum Erzieher teil. Er bestand nach dem ersten Ausbildungsabschnitt den theoretischen Teil und nach dem einjährigen Berufspraktikum den praktischen Teil des Fachschulexamens.
Das beklagte Jobcenter bewilligte ihm eine Prämie für das Bestehen einer Abschlussprüfung (1.500 Euro), nicht jedoch für dasjenige einer Zwischenprüfung (1.000 €). Er klagte erfolgreich vor dem SG Duisburg.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landessozialgericht NRW hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Der Kläger habe Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung. Einer solchen sei die Ablegung des theoretischen Prüfungsteils des Fachschulexamens in der Fachrichtung Sozialpädagogik vergleichbar.
Mit dieser sei zwar die berufliche Weiterbildung beendet gewesen, da die Zeit der fachpraktischen Ausbildung in Form eines Berufspraktikums keine berufliche Weiterbildung im Sinne des SGB III darstelle.
Jedoch sei die schulische Berufsbildung zum Erzieher nicht mit der Ablegung des fachtheoretischen Prüfungsteils abgeschlossen, sondern erst mit der Ablegung des fachpraktischen Teils des Fachschulexamens. Mit diesem werde die in dem Bildungsgang erworbene Gesamtqualifikation festgestellt.
Es entspreche der im Berufsbildungsgesetz geregelten Abschlussprüfung einer betrieblichen Berufsbildung und zwar in Form der gestreckten Abschlussprüfung.
Auf die Ablegung des ersten Teils einer solchen sei § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III, der auf eine Zwischenprüfung bei betrieblichen Berufsbildungen abstelle, zumindest bei mehrjährigen Ausbildungen analog anzuwenden (entgegen LSG NRW, Urt. v. 23.11.2020 - L 20 AL 53/19, Revision anhängig: Az. B 11 AL 2/21 R).
Die Weiterbildungsprämien sollten das Durchhaltevermögen bei mehrjährigen Ausbildungen stärken, weswegen grundsätzlich eine mehrjährige Ausbildung als Modell der gesetzlichen Regelung gedient habe.
Eine Beschränkung auf betriebliche Berufsbildungen lasse sich den Gesetzgebungsmaterialien jedoch nicht entnehmen, so dass auch schulische Berufsbildungen umfasst seien.
Die Revision ist beim Bundessozialgericht anhängig (B 14 AS 31/21 R).
LSG NRW, Urt. v. 11.03.2021 - L 19 AS 466/20
Quelle: LSG NRW, Pressemitteilung v. 06.05.2021