Der Kläger begehrt Leistungen für die Anschaffung einer Waschmaschine als Erstausstattung einer Wohnung.
Nach Ansicht des BSG können auch einzelne Gegenstände als "Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten" beansprucht werden.
Der Kläger begehrt Leistungen für die Anschaffung einer Waschmaschine als Erstausstattung einer Wohnung. Er bezieht seit dem 1.1.2005 Leistungen nach dem SGB II. Zunächst lebte er in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau sowie den 1988 und 1989 geborenen Kindern. Zum 1.5.2005 mietete er allein mit einer Tochter eine Wohnung in Dortmund. Die Beklagte bewilligte in der Folgezeit Leistungen nach dem SGB II einschließlich eines Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende.
Das SG hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger zur Anschaffung einer Waschmaschine einen Betrag in Höhe von 250 Euro zu gewähren. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision der beklagten ARGE wurde zurückgewiesen. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger Leistungen für die Anschaffung einer Waschmaschine zu gewähren. Die Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass einzelne Gegenstände nicht als "Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten" beansprucht werden könnten. Die Leistungspflicht setzt nicht voraus, dass der Hilfebedürftige eine komplette Ausstattung benötigt. Beim Kläger liegt auch ein Erstbedarf vor, nachdem er sich von seiner Frau getrennt und mit seiner Tochter einen neuen Haushalt gegründet hat. Der Kläger konnte zudem von seiner Frau nicht die Herausgabe der in ihrem Haushalt ebenfalls benötigten Waschmaschine verlangen.
Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 22.09.08