Das Sozialgericht Münster hat die Anforderungen an die Anerkennung einer Ersatzzeit gelockert.
Die besonders strengen Anforderungen an die Feststellung des Ausreisewillens, die von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen aufgestellt worden sind, hat das Sozialgericht Münster mit seiner Entscheidung verworfen.
Zeiträume, in denen Personen deutscher Volkszugehörigkeit in den fünfziger Jahren in der früheren Sowjetunion der Kommandanturaufsicht unterworfen waren, können als Ersatzzeit rentensteigernd berücksichtigt werden.
Voraussetzung hierfür ist u.a., dass bei der betroffenen Person der Wille zur Ausreise aus der früheren Sowjetunion bestand.
An den Nachweis eines solchen Ausreisewillens dürfen nach dem Urteil des Sozialgerichts Münster keine strengen Anforderungen gestellt werden. Wegen der politischen Verhältnisse in der früheren UdSSR während der Zeit des Kalten Krieges konnten nämlich Rußlanddeutsche – so das Gericht – erst nach Kenntnis über die für sie konkret bestehende Ausreisemöglichkeit einen entsprechenden Ausreisewillen entwickeln.
Quelle: SG Münster - Pressemitteilung vom 18.07.08