BSG, Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Nichtteilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme nur dann zu einer Absenkung des Arbeitslosengelds II führt, wenn zuvor eine Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Grundsicherungsträger und dem Hilfebedürftigen geschlossen worden ist.Darum geht es:
Die Klägerin stand im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II. Eine Eingliederungsvereinbarung war zwischen den Beteiligten nicht geschlossen worden. Die beklagte Arbeitsgemeinschaft gab der Klägerin unter dem 19.10.2006 auf, ab 23.10.2006 an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme für kaufmännische Sachbearbeitung, die am 16.10.2006 begonnen habe und bis 08.12.2006 dauern werde, teilzunehmen. Die Klägerin trat die Eingliederungsmaßnahme nicht an und wies darauf hin, dass sie sich von einer sehr schweren Grippe habe erholen müssen. Im Übrigen sei ihr als Alleinerziehender lediglich eine vierstündige Schulung möglich. Die Beklagte senkte die Regelleistung für die Zeit vom 01. 01.2007 bis zum 31.03.2007 um 104 Euro ab.
Das 4. Senat des Bundessozialgerichts ist den Vorinstanzen gefolgt, die der Klage stattgegeben haben.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Es liegt kein Tatbestand des § 31 SGB II vor, der eine Absenkung des Arbeitslosengelds II rechtfertigen könnte. Nicht erfüllt ist zunächst der Tatbestand des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchstabe c SGB II, weil eine von der Vorschrift vorausgesetzte Eingliederungsvereinbarung zwischen den Beteiligten nicht geschlossen worden ist. Auch § 31 Abs 4 Nr 3 Buchstabe b SGB II, auf den sich die Beklagte zum Schluss nur noch berufen hat, greift nicht ein. Zwar verweist diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach auf sämtliche Sperrzeittatbestände des Arbeitslosenversicherungsrechts. Jedoch finden die Sperrzeittatbestände im SGB II jedenfalls dann keine Anwendung, wenn sie sinngemäß bereits in § 31 Abs 1 SGB II geregelt sind.