Das 3. SGB-IV-Änderungsgesetz bringt weitreichende Neuregelungen mit sich, beispielsweise die gesetzliche Zusage, dass die Renten in Deutschland auch dann stabil bleiben, wenn die Löhne während des Jahres sinken sollten.
Durch das Gesetz wurden auch weitere Verbesserungen bei der Kurzarbeit vorangetrieben.Es wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass künftig die Sozialversicherungsbeiträge ab dem siebten Monat voll von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden.
Außerdem bringt das 3. SGB-IV-Änderungsgesetz Hilfen für Auszubildende. Alle Auszubildenden sollen ihre Ausbildung beenden können - auch dann wenn ihr Ausbildungsbetrieb in die Insolvenz geht. Deswegen werden künftig Betriebe mit dem Ausbildungsbonus gefördert, die es solchen jungen Auszubildenden ermöglichen, ihre Ausbildung in einem anderen Betrieb fortzusetzen. Die neue Regelung sieht auch vor, dass fertig Ausgebildete, die von ihrem Unternehmen übernommen werden, gleich in Kurzarbeit gehen können.
Mit dem Gesetzesbeschluss wird auch der Schutz von häufig kurz befristet beschäftigten Arbeitnehmern verbessert. Mit dem neuen Beschluss können sie künftig bereits nach sechs anstatt nach zwölf Monaten Versicherungszeit Arbeitslosengeld bekommen.
Neben diesen Punkten sind in dem Gesetzespaket außerdem die folgenden Regelungen enthalten:
- die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Generalunternehmerhaftung für die Bauwirtschaft,
- die Einführung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Freiwilligendienstes "weltwärts" und
- die Beitragsfreiheit für Studiengebühren, die der Arbeitgeber trägt und die steuerrechtlich keinen Arbeitslohn darstellen.
Insgesamt umfasst das 3. SGB IV-Änderungsgesetz 34 verschiedene gesetzliche oder verwaltungstechnische Änderungen.
Quelle: BMAS - Pressemitteilung vom 19.06.09