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„Strafzinsen“ für Sparanlagen: Klauseln über Verwahrentgelte unwirksam

Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass Klauseln der Commerzbank AG, die ein Verwahrentgelt („Strafzinsen“) auf Spareinlagen vorsehen, die Kunden unangemessen benachteiligen und nicht verwendet werden dürfen. Negative Zinsen widersprächen dem gesetzlichen Leitbild und seien systemfremd. Die Klauseln seien außerdem unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot verstießen.

Darum geht es

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg e.V.. Sie beanstandete Bestimmungen im Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. dem Preisaushang der Commerzbank AG, die ein Entgelt von 0,5 % p.a. auf Einlagen in Sparkonten vorsahen. 

Neukunden hatten das Entgelt oberhalb eines Freibetrages von 50.000 € zu zahlen. Für Bestandskunden waren je nach Dauer der Geschäftsbeziehungen höhere Freibeträge von bis zu 250.000 € vorgesehen. Seit Juli 2022 erhebt die Bank keine Verwahrentgelte mehr.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die auf Bankenrecht spezialisierte 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main stellte in ihrem Urteil fest, dass die Klauseln unwirksam sind, weil sie die Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Zur Begründung führte die Kammer aus, die Klauseln stellten Preisnebenabreden dar, denn sie würden Betriebskosten der Bank ohne eine echte Gegenleistung auf die Kunden abwälzen und sie wichen von dem gesetzlichen Typus der Spareinlage ab. 

Charakteristisch für eine Spareinlage sei es, dass ein Kunde der Bank sein Geld anvertraue, um durch Zinsen eine Rendite zu erzielen. 

Die Verwahrung des Geldes sei logische Folge des Ansinnens der Bank, mit dem Geld zu arbeiten, so die Kammer. Von einer Gebühr für die Verwahrung gehe das Gesetz aber nicht aus. Negative Zinsen widersprächen dem gesetzlichen Leitbild und seien systemfremd.

Die Klauseln seien außerdem unwirksam, weil sie gegen das sog. Transparenzgebot verstießen. Das Verwahrentgelt werde nicht als eigenes Einlagemodell eingeführt mit einer Wahl des Kunden, sondern über eine „versteckte“ und leicht zu übersehende Fußnote, die weit entfernt vom Einlagenmodell erläutert werde.

Die klagende Verbraucherzentrale könne darüber hinaus von der Commerzbank AG Auskunft über die mit einem Verwahrentgelt belasteten Kunden verlangen. 

Denn nur so könne überprüft werden, ob die Bank die notwendige Folgenbeseitigung tatsächlich vornehme. 

Schließlich verpflichtete die Kammer die Commerzbank AG, die betroffenen Verbraucher darüber zu informieren, dass die Klauseln über Verwahrentgelte unwirksam sind und nicht mehr verwendet werden dürfen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum OLG Frankfurt am Main angefochten werden. 

Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 18.11.2022 - 2-25 O 228/21

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, Pressmitteilung v. 18.11.2022

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