Das OLG Dresden hat die AGB-Klausel einer Sparkasse, nach der für ein Guthaben auf einem Girokonto von über 5.000 € ein „Verwahrentgelt“ von 0,7 % p.a. zu bezahlen ist, als wirksam angesehen. Eine solche AGB-Klausel unterliegt demnach nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, weil es sich bei der Verwahrung von Guthaben auf einem Girokonto um eine Hauptleistungspflicht handele.
Darum geht es
In dem vorliegenden Verfahren standen sich die Verbraucherzentrale Sachsen e. V. und eine sächsische Sparkasse gegenüber.
In dem Verfahren ging es um die Frage, ob die Sparkasse mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen mit Verbrauchern vereinbaren kann, dass ihr für die Guthabenverwahrung auf dem Girokonto von Verbrauchern Entgelte zustehen.
Die Sparkasse hatte während der Niedrigzinsphase im Jahr 2020 eine solche Regelung in ihre vorformulierten Girokontoverträge aufgenommen.
Die Regelung galt nur bei Neuabschluss eines Girovertrages oder bei einem Wechsel von einem Girokontomodell zu einem anderen.
Ab der Überschreitung eines Freibetrages von 5.000 € war ein Entgelt vorgesehen, das um 0,2 % höher war als der Zins, den die Banken selbst für die kurzzeitige Anlage bei der Europäischen Zentralbank zahlen mussten. Die Europäische Zentralbank hatte diesen Zins zum damaligen Zeitpunkt mit 0,5 % festgelegt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das OLG Dresden hat die landgerichtliche Entscheidung bestätigt, wonach die in Rede stehende Verwahrentgeltklausel als eine von der Sparkasse verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Demnach ist die Sparkasse berechtigt, aufgrund einer Vereinbarung mit Kunden für die Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto von Verbrauchern ein Entgelt zu erheben.
Bei der Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto handle es sich um eine Hauptleistungspflicht der Sparkasse aus dem Girokontovertrag.
Dies bedeute, dass eine inhaltliche Überprüfung der Bepreisung dieser Hauptleistung durch die Gerichte nicht stattfinde.
Im Übrigen sei die Klausel klar und transparent formuliert und für den Verbraucher nicht überraschend. Es bestehe im konkreten Fall auch keine Überschneidung mit erhobenen Kontoführungsgebühren.
Die Revision zum BGH wurde zugelassen.
OLG Dresden, Urt. v. 30.03.2023 - 8 U 1389/21
Quelle: OLG Dresden, Pressemitteilung v. 30.03.2023