Das OLG Dresden hat über Musterfeststellungsklagen gegen zwei Sparkassen entschieden. Demnach sind die von den Banken in Sparverträgen verwendeten Zinsanpassungsklauseln unwirksam. Nach dem Gericht beginnt die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrags. Individuelle Ansprüche der Verbraucher müssen allerdings jeweils noch gesondert gerichtlich festgestellt werden.
Darum geht es
Der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. begehrte mit der Klage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei von den Beklagten ausgereichten Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“.
Über das Klageregister haben für die vorliegenden Verbandsklagen mehr als 300 Verbraucher im Verfahren gegen die Sparkasse Meißen und mehr als 600 Verbraucher im Verfahren gegen die Sparkasse Vogtland Ansprüche angemeldet.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das OLG Dresden hat im Wesentlichen die Ansicht des Klägers bestätigt, dass die Beklagten bisher die Zinsen aus diesen Sparverträgen falsch berechnet hätten. Der Senat geht weiter davon aus, dass die Zinsanpassungsklausel nicht wirksam sei und die Verbraucherzentrale die Feststellung dieser Unwirksamkeit verlangen könne.
Die dadurch entstehende Regelungslücke in den Sparverträgen müsse in den individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher auf der Grundlage eines angemessenen, in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinsatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt, gefüllt werden.
Den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren, wurde nicht entsprochen, weil die besonderen Bedingungen eines jeden einzelnen Vertrages zu berücksichtigen seien, weshalb sich eine generalisierende Feststellung verbiete. Den Rechtsstreit über die Höhe des individuellen Anspruchs müssen die Verbraucher später selbst führen.
Dagegen wurde die Auffassung des Klägers bestätigt, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginne. Das kann zur Folge haben, dass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückgehen könnte.
Gegen die Urteile kann das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden.
OLG Dresden, Urteile v. 31.03.2021 - 5 MK 2/20 und 5 MK 3/20
Hinweis
Über drei parallel gelagerte Fälle hatte das OLG Dresden bereits in 2020 entschieden und die Zinsanpassungsklauseln ebenso als unwirksam angesehen (Urt. v. 09.09.2020 - 5 MK 2/19; Urt. v. 17.06.2020 - 5 MK 1/20; Urt. v. 22.04.2020 - 5 MK 1/19).
Quelle: OLG Dresden, Pressemitteilung v. 31.03.2021