Bundesagentur für Arbeit muss für schwangere Arbeitslose mit Beschäftigungsverbot zahlen.
Für arbeitslose schwangere Frauen, für die – z.B. aufgrund einer Risikoschwangerschaft – ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde, ist die Arbeitsagentur als „Ersatzarbeitgeber“ zuständig und nach dem Mutterschutzgesetz verantwortlich.
Die Darmstädter Richter stellten jetzt klar, dass eine Schwangerschaft keine Krankheit ist und daher Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz nicht gegenüber der Krankenversicherung, sondern gegenüber dem Arbeitgeber ausgesprochen werden. Für Arbeitslose sei die Bundesagentur für Arbeit eine Art Ersatzarbeitgeber, sie habe daher auch die Kosten von Beschäftigungsverboten zu tragen. Gerade bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen jede Art der Beschäftigung als potentielle Gefahr für das werdende Leben eingestuft worden sei, würde das Schutzinstrument des Beschäftigungsverbotes
ins Leere laufen, wenn die Schwangere sich weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen müsste.
Die Arbeitsagentur wurde daher verurteilt, Arbeitslosengeld bzw. –hilfe für den Zeitraum der Risikoschwangerschaft und des Beschäftigungsverbotes zu zahlen.
Quelle: Hessische Landessozialgericht - Pressemitteilung vom 21.08.07