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Reisebuchung im Internet: Zuständigkeit deutscher Gerichte?

Wird ein Flugticket einer ausländischen Fluggesellschaft über eine deutschsprachige Internetseite gebucht, die technisch und inhaltlich vollständig vom Ausland aus gepflegt wird, sind deutsche Gerichte international nicht zuständig. Es fehlt an einem Bezug des Buchungsvorgangs zu einer deutschen Niederlassung. Das hat das OLG Frankfurt entschieden - die Revision zum BGH aber zugelassen.

Darum geht es

Der Kläger nimmt die beklagte französische Luftverkehrsgesellschaft auf Schadensersatz wegen Stornierung eines Beförderungsvertrages in Anspruch. Er buchte über die Webseite „airfrance.de“ im Dezember 2017 für den Sommer 2018 ein Ticket für einen Flug von San Francisco nach Paris in der First-Class und einen Weiterflug von Paris nach London in der Business-Class für insgesamt knapp 600 €.

Nach Überweisung des Betrags wurde die Buchung bestätigt. Der Kläger erhielt ein elektronisches Ticket mit einem Reservierungscode. Als Ausstellungsort wies das Ticket u.a. „DIR – WEB Allemagne, Frankfurt am Main“ aus.

Als Kontakt vor Reiseantritt wurde eine Telefonnummer mit der Frankfurter Vorwahl „069“ angegeben. Im Impressum der Homepage heißt es: „Air France in Deutschland: Air France Direktion für Deutschland, Zeil 5, 60613 Frankfurt am Main“.

Einen Tag nach der Buchung teilte die Beklagte dem Kläger von der E-Mail-Adresse „Customer Care Europe“ auf Englisch mit, dass das Ticket wegen eines Systemfehlers storniert worden sei. Der gezahlte Betrag wurde nachfolgend erstattet. Ende Januar 2018 hätte ein vergleichbarer Flug 10.578,86 € gekostet.

Der Kläger meint, die Beklagte habe das Ticket nicht wirksam stornieren können. Er verlangt Schadensersatz in Höhe des objektiven Flugpreises (10.578,86 €). Das Landgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen, da es nicht international zuständig sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Landgericht hat demnach zu Recht seine internationale Zuständigkeit verneint. Die internationale Zuständigkeit folgt demnach hier insbesondere nicht aus Art. 7 Nr. 5 EuGVVO.

Demnach könne eine Partei, deren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liege (hier Frankreich), in einem anderen Mitgliedstaat (hier Deutschland) verklagt werden, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handele, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befinde.

In Frankfurt am Main befinde sich zwar die Marketingabteilung und auch der Sitz des Geschäftsführers für Deutschland. Bestätigung und Ticket seien aber nicht von dortigen Mitarbeitern ausgestellt worden.

Das im Internet gebuchte und elektronisch ausgestellte Ticket habe auch keinen sonstigen Bezug zur Frankfurter Niederlassung i.S.d. Art. 7 Nr. 5 EuGVVO. Insbesondere werde die deutschsprachige Internetseite der Beklagten nicht von der Frankfurter Niederlassung aus betrieben.

Weder könnten von dort Inhalte der Internetseite verändert werden, noch würden dort technische Einrichtungen bereitgehalten, auf welchen die Daten der Internetseite gespeichert würden. Die Beklagte habe vielmehr dargelegt, dass sich die Daten der deutschsprachigen Internetseite der Beklagten bei einem externen Provider in Paris befänden.

Ohne Erfolg verweise der Kläger auf die Angaben im Impressum der Beklagten. Sie zeigten allein, dass es auch eine Präsenz in Deutschland gebe. Die im Impressum ausschließlich angegebene französische E-Mail-Adresse spreche jedoch gerade dafür, dass die Internetseite von Paris aus betrieben werde.

Die Niederlassung in Deutschland sei damit an dem Rechtsverhältnis zwischen der Fluggesellschaft und dem Fluggast nicht beteiligt gewesen. Reine Rechtsscheinsgesichtspunkte könnten die internationale Zuständigkeit nicht begründen.

Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen. Die Frage der internationalen Zuständigkeit bei Internetbuchungen habe grundsätzliche Bedeutung.

OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.01.2020 - 16 U 208/18

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 29.01.2020