Miet- und WEG-Recht -

Zur Frage der Haftung des Grundstückseigentümers

LG Coburg,Urt. v. 06.04.2011 - 21 O 609/10

Zwar hat der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich im Rahmen des Zumutbaren dafür zu sorgen, dass andere nicht zu Schaden kommen. Dies gilt jedoch nur gegenüber befugten Benutzern eines Grundstücks und nicht bei Zweckentfremdung. Zwar muss man mit Fehlverhalten von Kindern rechnen, aber gegen offensichtliche Gedankenlosigkeit müssen diese nicht geschützt werden.

Die Klage einer Siebenjährigen gegen den Eigentümer eines Zauns auf 7.500,00 Euro Schmerzensgeld und über 6.000,00 Euro Schadenersatz wurde damit abgewiesen. Das zum Unfallzeitpunkt sechsjährige Mädchen hatte sich an die Eisenstange einer Umzäunung gehängt und war mit der Strebe zu Boden gefallen. Dabei zog sie sich schwere innere Verletzungen zu. Das Landgericht Coburg stellte fest, dass der Beklagte die Umzäunung nicht weitergehend sichern musste.

Darum geht es:

Das Mädchen besuchte mit seinem Vater im Jahr 2009 eine öffentliche Veranstaltung in der Nähe des Anwesens des Beklagten. Dort hängte sie sich, während der Vater die jüngere Schwester aus dem Auto hob, an eine Eisenstange. Diese löste sich und fiel mit der Klägerin zu Boden, wobei das Kind schwere innere Verletzungen erlitt. Es musste zehn Tage im Krankenhaus verbringen.

Die Eltern der Klägerin ließen vortragen, der Beklagte habe die Stange nicht ausreichend befestigt. Daher müsse er 7.500,00 Euro Schmerzensgeld zahlen und für die zehn Tage Krankenhausaufenthalt über 6.000,00 Euro entgangenen Arbeitseinkommens für den Vater. Der Vater habe die Tochter täglich im Krankenhaus besucht.

Der Beklagte verteidigte sich damit, dass seine Umzäunung bis zum Unfalltag in einwandfreiem Zustand gewesen sei. Er habe sie einige Wochen vor dem Unfall kontrolliert. Möglicherweise hätten Jugendliche die Eisenstange verbogen, so dass es zum Unfall gekommen sei.

Das Landgericht wies die Klage ab.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Zwar hat der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich im Rahmen des Zumutbaren dafür zu sorgen, dass andere nicht zu Schaden kommen. Dies gilt jedoch nur gegenüber befugten Benutzern eines Grundstücks.

Zwar muss man bei Kindern auch mit einer unbefugten oder bestimmungswidrigen Benutzung rechnen, weil diese aus Spieltrieb, Unerfahrenheit und Leichtsinn Gefahren nicht richtig einschätzen können. Im vorliegenden Fall stellte das Landgericht fest, dass nur selten im Jahr Kinder an der Umzäunung anzutreffen sind. Auch musste der Beklagte nicht damit rechnen, dass sich sechsjährige Kinder alleine und ohne Aufsicht dort aufhalten würden.

Der Umstand, dass der Vater der Klägerin abgelenkt war und somit nicht rechtzeitig eingreifen konnte, kann nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Das Verhalten des Mädchens stellt nach Auffassung des Landgerichts eine so offensichtliche Zweckentfremdung des Zaunes dar, dass der Beklagte dagegen keine Sicherungsmaßnahmen ergreifen musste. Einem vernünftigen Erwachsenen hätte sich aufdrängen müssen, dass die Strebe einer solchen Belastung möglicherweise nicht standhält. Daher wies das Gericht die Klage ab.

Quelle: LG Coburg - Pressemitteilung vom 05.09.11