Eine Kommune darf satzungsgemäß, nachdem sie einen Mieter vergeblich zur Zahlung der Abfallgebühren aufgefordert hat, stattdessen den Vermieter heranziehen. Dabei besteht ein weites Auswahlvermessen, von welchem Gesamtschuldner Zahlung verlangt wird. Die Auswahl darf allerdings nicht willkürlich oder offenbar unbillig sein. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden.
Darum geht es
Im Jahr 2022 forderte die Stadt Freiburg den Eigentümer einer vermieteten Wohnung zur Zahlung von Abfallgebühren für das Jahr 2018 auf.
Zuvor hatte die Stadt die Gebühren im Jahr 2018 zunächst gegenüber dem Mieter festgesetzt und diesen zweimal erfolglos gemahnt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die hiergegen von dem Vermieter erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg abgewiesen.
Zur Begründung führt das Gericht aus, die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Freiburg sehe vor, dass neben dem Mieter als tatsächlichem Wohnungsnutzer auch der Vermieter als Wohnungseigentümer die Abfallgebühren schulde.
Beide Personen hafteten als Gesamtschuldner, sodass jeder in Anspruch genommen werden könne, bis die Gebühr vollständig erbracht sei.
Zwar bestimme die Satzung gleichzeitig, der tatsächliche Wohnungsnutzer solle vorrangig herangezogen werden. Dem habe die Stadt aber entsprochen, indem sie den Gebührenbescheid zunächst gegenüber dem Mieter erlassen und ihn zwei weitere Male zur Zahlung aufgefordert habe.
Die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens gegen den Mieter sei nicht gefordert. Denn die in der Satzung vorgesehene Mehrzahl von Schuldnern diene gerade dem Ziel, den Verwaltungsaufwand und das städtische Kostenrisiko im Massengeschäft der Abfallgebühren möglichst gering zu halten.
Es bleibe dem herangezogenen Gebührenschuldner überlassen, seine gesetzlichen Ausgleichsansprüche gegenüber dem anderen Gesamtschuldner geltend machen.
Nach der vorrangigen Aufforderung und Mahnung des Mieters könne sich die Stadt aussuchen, von welchem der in ihrer Abfallwirtschaftssatzung vorgesehenen Gebührenschuldner sie die Zahlung fordere.
Hierbei habe sie ein weites Ermessen. Sie dürfe ihre Auswahl lediglich nicht willkürlich oder offenbar unbillig treffen. Dies sei im entschiedenen Verfahren nicht der Fall gewesen.
Insbesondere müssten sich alle Gebührenschuldner nach der städtischen Satzung darauf einstellen, dass sie bis zur Verjährung des Gebührenanspruchs herangezogen werden könnten.
Es stehe Vermietern im Übrigen frei, die Abfallgebühren selbst zu bezahlen und bei ihren Mietern über die Mietnebenkosten geltend zu machen.
Wenn Vermieter um die eigene vorrangige Heranziehung bäten, müsse die Stadt sie regelmäßig zuerst zur Zahlung auffordern.
Nach dem Vortrag der Stadt werde einer solchen Bitte technisch durch die Anlegung eines sog. Sonderbuchungszeichens Rechnung getragen und sodann darüber vorrangig abgerechnet.
Die Stadt müsse im Übrigen jedem Gebührenschuldner auf Anfrage Auskunft darüber erteilen, ob die Abfallgebühren bereits bezahlt worden seien oder noch bestünden und in welcher Höhe. Der Datenschutz stehe dem nicht entgegen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.
Verwaltungsgericht Freiburg, Urt. v. 11.07.2024 - 4 K 1957/23
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg, Pressemitteilung v. 02.08.2024