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Miet- und WEG-Recht -

Hausverkauf: Datenschutz bei Wohnraumfotos im Exposé 

Will ein Makler Fotos einer Immobilie für ein Exposé verwenden, müssen das die Bewohner erlauben. Denn solche Bilder sind personenbezogene Daten nach der DSGVO. Das Landgericht Frankenthal hat klargestellt, dass ohne Einwilligung ein Schadensersatzanspruch bestehen kann. Im Streitfall gingen Mieter des Verkaufsobjekts leer aus, weil sie den Makler für Fotos selbst ins Haus gelassen hatten.

Darum geht es

Die von dem klagenden Ehepaar gemietete Doppelhaushälfte in der Nähe von Speyer sollte verkauft werden. 

Das beauftragte Maklerbüro wollte ein aussagekräftiges Online-Exposé erstellen und brauchte dafür Fotos von den Innenräumen der bewohnten Immobilie. Dazu ließ das Paar Mitarbeiter des Maklerbüros an einem abgesprochenen Termin in ihr Zuhause. 

Nachdem das Ehepaar von mehreren Seiten auf die Internetfotos ihrer Wohnung angesprochen worden war, fühlte es sich jedoch zunehmend unwohl, demaskiert und hatte das Gefühl, beobachtet zu sein. 

Obwohl der Makler die Bilder sofort wieder aus dem Netz nahm, machte das Ehepaar einen immateriellen Schaden für sich geltend, der allein durch die Löschung nicht gutgemacht sei. Das Paar verlangte ein Schmerzensgeld, das es schließlich auch vor Gericht durchzusetzen versuchte.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Landgericht Frankenthal hat dem Makler recht gegeben und die Klage abgewiesen.

Will ein Makler Fotos einer Immobilie für ein Exposé verwenden, benötigt er die Einwilligung der Bewohner des Hauses. Denn Bilder von bewohnten Räumen sind sogenannte personenbezogene Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). 

Benutzt der Makler bei der Verkaufswerbung solche Bilder ohne Einwilligung, so kann dies Schadensersatzansprüche in Form von Schmerzensgeld zur Folge haben. 

Allerdings hat das Gericht für den Streitfall festgestellt, dass  das Mieter-Ehepaar durch sein Verhalten stillschweigend in die Anfertigung und auch in die Verwendung der Bilder eingewilligt habe. 

Eine ausdrückliche oder gar schriftliche Einwilligung verlange die DSGVO nicht. Es sei klar gewesen, dass auch fremden Personen die Fotos zugänglich gemacht werden würden. 

Zwar habe der Makler nicht darüber aufgeklärt, das die einmal erteilte Einwilligung jederzeit widerruflich sei. Eine ohne den Hinweis erteilte Einwilligung werde jedoch nicht unwirksam und bleibe bestehen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Landgericht Frankenthal, Urt. v. 04.06.2024 - 3 O 300/23

Quelle: Landgericht Frankenthal, Pressemitteilung v. 29.07.2024

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