Miet- und WEG-Recht -

Zum Maklerlohn bei Maklerwechsel

LG Coburg, Urt. v. 22.03.2011 - 23 O 590/10

Sofern der Kaufvertragsabschluss dem Nachweis durch den Makler in angemessenem Abstand folgt, entsteht in aller Regel ein Anspruch auf Maklerprovision. Durch die spätere Tätigkeit eines zweiten Maklers und dessen Verlangen nach Maklerlohn ändert sich dabei nichts.

Die Klage eines Maklers gegen den Käufer eines Einfamilienhauses auf Maklerlohn war damit erfolgreich. Die Einwendung des Beklagten, ein anderer Makler habe das Kaufobjekt nachgewiesen, überzeugte das Landgericht Coburg nicht.

Darum geht es:

Ende 2008 meldete sich der spätere Beklagte beim Makler und ließ sich ein von diesem angebotenes Einfamilienhaus zeigen. Der letzte Kontakt zwischen dem Makler und seinem Kunden fand im Februar 2009 statt. Der Hauseigentümer wechselte den Makler und über diesen besichtigte der Hausinteressent das Anwesen später noch einmal. Im August 2009 wurde der Kaufvertrag unterzeichnet.

Der klagende Makler meinte, dass es aufgrund seiner Tätigkeit als Makler zum Kauf im August 2009 gekommen sei.

Der Beklagte verteidigte sich damit, dass die Tätigkeit des Maklers nicht für den Kauf ursächlich geworden sei. Das Vertragsobjekt sei ihm durch den zweiten Makler nachgewiesen worden.

Das Landgericht Coburg gab der Klage statt.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Es stellte fest, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Maklervertrag zustande gekommen ist.

Dem Inserat des Maklers aus dem Jahr 2008 war zu entnehmen, dass eine Maklerprovision fällig wird. Die Leistung des Klägers liegt darin, dass er dem Beklagten die Besichtigung ermöglichte und den Kontakt zum Verkäufer herstellte.

Diese Tätigkeit ist für den Abschluss des Kaufvertrages auch ursächlich geworden. Sofern der Kaufvertragsabschluss dem Nachweis durch den Makler in angemessenem Abstand folgt, wird eine solche Ursächlichkeit vermutet. Angesichts eines zeitlichen Abstands von etwa 8 Monaten zwischen der ersten Besichtigung und dem Kaufvertrag sah das Gericht eine (Mit-) Ursächlichkeit für den Abschluss des Kaufvertrags als gegeben an.

Durch die spätere Tätigkeit des zweiten Maklers und dessen Verlangen nach Maklerlohn ändert sich nichts. Der zweite Makler hätte wegen der Vorkenntnis des Beklagten von vorneherein keine eigene provisionspflichtige Nachweistätigkeit entfalten können. Der Beklagte kannte ja bereits das später gekaufte Haus.

Quelle: LG Coburg - Pressemitteilung vom 07.10.11