Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in einem Normenkontrollverfahren entschieden, dass eine Änderungssatzung zu den Abfallgebühren eines Zweckverbandes in der Region Hannover unwirksam ist. Demnach ist die Gebührenkalkulation rechtswidrig, weil Über- bzw. Unterdeckungen aus den vergangenen Kalkulationsperioden als sog. Gebührenvorträge nicht korrekt berücksichtigt worden sind.
Darum geht es
Mit der 2. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung des Zweckverbands Abfallwirtschaft Region Hannover waren die Gebührensätze für den Zeitraum 2017 bis 2019 neu festgelegt worden.
Der Antragsteller hatte sich in dem Normenkontrollverfahren gegen die zum 01.01.2017 von zuvor 5,06 € auf 5,70 € erhöhte monatliche Grundgebühr je Wohnung gewandt. Er machte im Wesentlichen geltend, die Erhöhung beruhe nicht auf einer ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Kalkulation.
Die angegriffene Satzung war zwar zum 01.01.2020 außer Kraft getreten und durch eine Nachfolgesatzung ersetzt worden, der Antragsteller hatte jedoch wegen noch laufender Klageverfahren gegen die ihm gegenüber erlassenen Gebührenbescheide an dem Normenkontrollantrag festgehalten.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der 9. Senat des Niedersächsischen OVG hat die 2. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover (aha) für unwirksam erklärt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das OVG ausgeführt, dass die Gebührenkalkulation rechtswidrig sei, weil darin Über- bzw. Unterdeckungen aus den vergangenen Kalkulationsperioden 2014/2015 und 2016 als sog. Gebührenvorträge berücksichtigt worden seien, deren Berechnung nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes entspreche.
Nach dieser Vorschrift seien etwaige Kostenüberdeckungen, die am Ende eines vorherigen Kalkulationszeitraums festgestellt würden, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren auszugleichen; auch etwaige Kostenunterdeckungen würden innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden sollen.
Dies erfordere eine Nachberechnung nach Ablauf des Kalkulationszeitraums, mit der die Abweichungen der tatsächlichen Kosten (und Maßstabseinheiten) von den zuvor kalkulierten Kosten (und Maßstabseinheiten) ermittelt würden.
Diesen Anforderungen sei die Berechnung der hier in der Gebührenkalkulation zum Ausgleich gebrachten Unterdeckung aus vorherigen Jahren in Höhe von rund 5,76 Millionen € nicht gerecht geworden, weil damit lediglich das betriebswirtschaftliche Ergebnis einer Differenz aus den tatsächlichen Einnahmen und tatsächlichen Kosten der Jahre 2014, 2015 und 2016 als Über- bzw. Unterdeckung in Ansatz gebracht worden sei und nicht die Abweichung der tatsächlichen von den zuvor kalkulierten Kosten sowie Maßstabseinheiten.
Dieser Mangel in der Kalkulation führe zur Unwirksamkeit nicht nur der streitigen Grundgebührensätze, sondern der 2. Änderungssatzung insgesamt und der dort geregelten Gebührensätze.
Die Entscheidung im Normenkontrollverfahren ist allgemeinverbindlich und führt im Falle ihrer Rechtskraft dazu, dass eine wirksame Rechtsgrundlage für die Abfallgebührenbescheide des Zweckverbandes für den Zeitraum 2017 bis 2019 fehlt.
Der Zweckverband kann diesen Mangel jedoch durch eine nachträgliche fehlerfreie Kalkulation und die rückwirkende Festlegung neuer Gebührensätze für diesen Zeitraum beheben. Ob der festgestellte Fehler in der Gebührenkalkulation auch Auswirkungen auf die seit dem 01.01.2020 geltenden Fassungen der Abfallgebührensatzung hat, hatte der Senat nicht zu entscheiden.
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.
Niedersächsisches OVG, Urt. v. 16.06.2022 - 9 KN 15/17
Quelle: Niedersächsisches OVG, Pressemitteilung v. 16.06.2022