Das Amtsgericht Frankfurt hatte einen Vermieter wegen vorsätzlichen Vereinnahmens einer unangemessenen hohen Miete zu einer Geldbuße von 3.000 € verurteilt. Dies hat nun das OLG Frankfurt bestätigt. Nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG) können sog. „Mietpreisüberhöhungen“, mit denen ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen ausgenutzt wird, sanktioniert werden.
Darum geht es
Der Betroffene ist Eigentümer einer 33,1 qm großen Einzimmerwohnung mit Kochnische, fensterlosem Bad/WC, Flur und Balkon in Frankfurt am Main/Nied.
Er vermietete diese teilmöblierte Wohnung für 550 €/Monat kalt zzgl. Nebenkosten von 180 €/Monat. Auf Anzeige des Mieters ermittelte das Amt für Wohnungswesen wegen des Verdachts der Mietpreisüberhöhung.
Gegen den Betroffenen erging wegen des vorsätzlichen Vereinnahmens eines unangemessen hohen Entgelts unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum ein Bußgeldbescheid (§ 5 WiStrG).
Es wurde eine Geldbuße in Höhe von 3.000 € festgesetzt und die Abführung des aus der überhöhten Miete erzielten Mehrerlöses von 1.180 € angeordnet.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte nach Einspruch den Bußgeldbescheid bestätigt und den Betroffenen wegen vorsätzlichen Vereinnahmens einer unangemessenen hohen Miete unter Ausnutzung des in Frankfurt am Main herrschenden Mietwohnungsangebotes zu einer Geldbuße von 3.000 € verurteilt.
Unter Berücksichtigung eines angemessenen Aufschlags auf die ortsübliche Vergleichsmiete im Hinblick auf Umfang und Qualität der mit vermieteten Möbel sei von einer ortsüblichen Gesamtmiete in Höhe von 379 € auszugehen.
Das geringe Wohnraumangebot in Frankfurt am Main sei sachverständig bestätigt worden. Demnach sei spätestens seit Beginn der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts von einem geringen Angebot an Wohnungen auszugehen.
Dies ergebe sich u.a. aus der Zahl der gemeldeten Wohnungssuchenden, dem Umstand, dass die Marktmiete um etwa 15 % über der örtlichen Vergleichsmiete liege und der Zahl der von der Stadt vorübergehend wegen Wohnungslosigkeit untergebrachten Personen.
Der Betroffene habe diese Wohnsituation durch das Fordern eines unangemessen hohen Mietzinses ausgenutzt. Unangemessen sei eine Miete, die um mehr als 20 % über dem üblichen Entgelt liege.
Der Betroffene habe die Marktsituation auch ausgenutzt. Der Mieter hatte neun Monate lang eine Wohnung gesucht. Er sei auf die Wohnung angewiesen gewesen, da er in dem bislang bewohnten WG-Zimmer nicht mit seiner Freundin zusammenwohnen konnte.
Er sei bei etwa zehn besichtigten Wohnungen als Mieter abgelehnt worden. Der Betroffene habe auch vorsätzlich gehandelt. Ihm sei der Mietspiegel seinen eigenen Angaben nach bekannt gewesen.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte vor dem OLG Frankfurt am Main keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung wies nach Ansicht des OLG keine Rechtsfehler auf.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 01.11.2022 - 3 Ss-OWi 1115/22 (Vorinstanz: Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 13.06.2022 - 941 OWi 862 Js 17536/22)
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 06.12.2022