Das Amtsgericht Frankfurt hat die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz geltenden Regelungen bei einer verbotenen „Mietpreisüberhöhung“ auf eine Privatvermietung im Familienkreis angewendet und eine Geldbuße in Höhe von 1.000 € verhängt. Demnach müssen auch Personen, die erstmals mit einer Wohnraumvermietung zu tun haben, besondere Sorgfaltspflichten bei der Bemessung des Mietpreises beachten.
Darum geht es
Nach den Feststellungen des Gerichts vermietete der Betroffene vom 15.06.2018 bis zum 30.04.2021 eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von rund 53 m² an seinen Cousin sowie dessen vierköpfige Familie für 810 €/Monat.
Währenddessen durfte die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß gültigem Mietspiegel und unter Berücksichtigung einer zwanzigprozentigen Wesentlichkeitsgrenze höchstens 549,60 € beziehungsweise ab dem 01.06.2020 höchstens 570 € betragen.
Zuvor war die einjährige Wohnungssuche des Mieters wegen der anhaltenden Wohnungsknappheit in Frankfurt erfolglos geblieben.
Dadurch bewegt, schloss der Betroffene den Mietvertrag mit seinem Cousin ab, wobei er sich bei der Bemessung des Mietpreises an den ungeprüften Angaben seiner Miteigentümer ausrichtete.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht Frankfurt am Main verhängte gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 1.000 € wegen leichtfertiger Mietpreisüberhöhung und ordnete die Abführung der ordnungswidrig erwirtschafteten Mehrerlöse in Höhe von 8.759,40 € an.
Der Betroffene habe für die Vermietung seiner Eigentumswohnung ein unangemessen hohes Entgelt im Sinne von § 5 Absatz 1, Absatz 2 WiStG gefordert, weil die vereinbarte Miete das „übliche Entgelt“ für vergleichbare Räumen um mehr als 20 % übersteige.
Dieses „übliche Entgelt“ könne auch auf Grundlage eines qualifizierten Mietspiegels nach § 558d BGB ermittelt werden, wenn das Zahlenmaterial als Richtwert verstanden werde, der bei besonderen Umständen einer differenzierenden Einzelfallbetrachtung zugänglich sei.
Der Betroffene hat nach Ansicht des Gerichts ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen auch im Sinne von § 5 Absatz 2 WiStG „ausgenutzt“.
Es fehle erst dann am Ausnutzen, wenn ein Mieter unabhängig von der Lage auf dem Wohnungsmarkt bereit ist, eine gegenüber vergleichbaren Objekten höhere Miete für eine bestimmte Wohnung zu zahlen.
Das war nach dem Gericht vorliegend aber nicht der Fall. So habe die Verhandlung ergeben, dass der Mieter, obschon ihm die Miete hoch vorgekommen sei, die Wohnung als „teure Notlösung“ akzeptiert habe.
Der Annahme eines Ausnutzens stehe dabei auch nicht entgegen, dass ein Teil beziehungsweise die gesamte Miete aus Sozialleistungen bestritten würde.
Der Betroffene habe schließlich auch leichtfertig gehandelt. So seien auch nichtgewerbliche Vermieter beziehungsweise solche, die erstmals mit der Vermietung von Wohnraum zu tun haben, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gehalten, Auskünfte bei sachkundigen Stellen einzuholen.
Die bloße Rücksprache mit anderen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft genüge hierfür nicht. Ebenso wenig dürfe der Vermieter einfach einen Wert aus der Luft greifen, der Hausgeld und monatliche Darlehensrate abdeckt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 14.07.2022 - 940 OWi 862 Js 44556/21
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 29.09.2022