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Nebenkostenabrechnung: Was gilt bei den Abfallkosten?

Ein Vermieter darf in der Betriebskostenabrechnung unter Umständen eine Mindestmüllmenge auf den Mieter umlegen. Der BGH hat entschieden, dass bei einer Abrechnung der Abfallkosten nach dem Verbrauch bzw. der Verursachung das Ansetzen einer „Mindestmüllmenge“ nicht unbedingt unzulässig ist. Relevant ist dabei, ob die Abfallsatzung der Gemeinde eine solche Mindestmüllmenge vorsieht.

Sachverhalt

Ein Ehepaar schloss einen Mietvertrag über eine Wohnung ab. Dieser sah vor, dass die Kosten für die Müllbeseitigung auf alle Mieter des Hauses umlegt werden. Die Umlage erfolgte zunächst nach der Wohnungsfläche. Nach einiger Zeit teilte der Vermieter mit, dass die Müllentsorgungskosten ab dem nächsten Jahr zu 30 % nach der Wohnfläche sowie zu 70 % nach dem erfassten Volumen abgerechnet werden. Jeder Mieter erhielt für die Abfallschleuse einen Transponder oder einen Identchip.

Einige Jahre später erhielten die Mieter erneut ein Schreiben. Der Vermieter teilte mit, dass er ab dem kommenden Jahr für den Restmüll eine Mindestmenge in Ansatz bringen möchte. Für einen Zweipersonenhaushalt bedeutete das, dass er auf jeden Fall eine Restmüllmenge von 10 Litern pro Woche – mithin 520 Liter in Jahr – berechnen würde. Ferner schrieb er, dass er den bisherigen Verteilungsschlüssel beibehalten würde. Der Vermieter begründete das Ansetzen einer Mindestmüllmenge damit, dass die Abfallschleuse noch nicht von allen Haushalten genutzt wird und die Abfallsatzung der Gemeinde ein zu bezahlendes Mindesthaltevolumen vorsieht.

Hiermit waren die Mieter jedoch nicht einverstanden. Sie sind der Auffassung, dass der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung lediglich die tatsächlich erfasste Schüttmenge zugrunde legen darf. In diesem Zusammenhang gaben sie zu bedenken, dass bei ihnen im maßgeblichen Zeitraum weniger als ein Liter Restmüll pro Person und Woche tatsächlich angefallen sei. Im Folgenden verklagten sie ihren Vermieter auf Neuabrechnung der Betriebskosten. Das AG Erfurt gab ihrer Klage im Wesentlichen statt. Das LG Erfurt wies die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Vermieters zurück. Die hiergegen eingelegte Revision des Vermieters war erfolgreich.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Der BGH hob die Entscheidung des LG Erfurt auf und wies die Klage der Mieter ab. Die Richter des höchsten deutschen Zivilgerichts führen hierzu aus, dass Vermieter in der Betriebskostenabrechnung eine angemessene Mindestmenge bei der Verursachung von Mindestmüll berücksichtigen dürfen. Dies widerspricht nicht der Vorschrift von § 556a Abs. 1 BGB. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Vermieter bei der Abrechnung von Nebenkosten einen Maßstab zugrunde legen muss, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der Verursachung Rechnung tragen muss.

Dies bedeutet lediglich, dass er den Verbrauch oder die Verursachung angemessen berücksichtigen muss. Der Vermieter hat hier den ihm eingeräumten Spielraum nicht überschritten, in dem er bei einem Zweipersonenhaushalt eine Mindestmüllmenge von 10 Litern Restmüll pro Woche angesetzt hat. Denn er hat sich bei der Festsetzung der Mindestmüllmenge an der Abfallsatzung der betroffenen Gemeinde orientiert. In diesem Zusammenhang gab der BGH zu bedenken, dass bei einer Abrechnung allein nach der angefallenen Müllmenge die Gefahr besteht, dass einzelne Mieter den Müll anderweitig entsorgen.

Folgerungen aus der Entscheidung

Aus dieser Entscheidung des BGH ergibt sich, dass auch nach einer Abrechnung nach dem Verbrauch beziehungsweise nach der Verursachung das Ansetzen einer Mindestmüllmenge in der Betriebskostenabrechnung nicht zwangsläufig unzulässig ist. Diese Frage war bislang in der Rechtsprechung ungeklärt. Beispielsweise vertraten sowohl das AG Remscheid mit Urteil vom 19.10.2010 (27 C 171/09) als auch das AG Schwedt mit Urteil vom 18.12.2012 (3 C 20/12) die Rechtsauffassung, dass das Ansetzen einer Mindestschüttmenge bei der Berechnung der Müllentsorgungskosten in der Nebenkostenabrechnung unzulässig ist. Kurioserweise haben beide Gerichte die Berufung nicht zugelassen, obwohl es sich hier um eine praxisrelevante Frage von erheblicher Bedeutung handelt.

Die Frage ist allerdings, welchen konkreten Spielraum der Vermieter bei der Festlegung der Höhe der Mindestmüllmenge hat. Aus der Entscheidung des BGH ergibt sich nicht genau, in welchen Fällen diese als angemessen angesehen werden kann. Für die Angemessenheit spricht im Regelfall, wenn die Abfallsatzung der Gemeinde eine entsprechende Regelung über die Mindestmüllmenge enthält. Vermutlich werden immer mehr Gemeinden eine Mindestmüllmenge in ihrer Abfallsatzung vorsehen.

Praxishinweis

Vermieter sollten sich bei der Einführung einer Mindestmüllmenge daran orientieren, inwieweit die Satzung ihrer Gemeinde dies vorsieht. In diesem Fall sollten sie sich an diesem Maßstab orientieren und die Mindestmüllmenge nicht höher festsetzen. Sofern die Gemeindesatzung keine Mindestangabe macht, sollten Vermieter lieber vorsichtig sein. Darüber hinaus sollten Vermieter beachten, dass Betriebskosten nur dann auf den Mieter umgelegt werden dürfen, sofern der Mietvertrag eine entsprechende Regelung enthält.

BGH, Urt. v. 06.04.2016 - VIII ZR 78/15

Quelle: Harald Büring