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Miet- und WEG-Recht -

Nachbarstreit: Schmerzensgeld bei Klopfen gegen Wohnungsdecke

Wiederholtes Klopfen gegen die Wohnungsdecke stellt keine Notwehr gegen eine behauptete Lärmbelästigung dar. Das hat das Amtsgericht München in einem Nachbarstreit unter Mietern entschieden. Das Klopfen gegen die Decke stellt demnach seinerseits eine Lärmbelästigung des Nachbarn dar. Das Gericht verurteilte die beklagte Mieterin zur Unterlassung und Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Darum geht es

Vor dem Amtsgericht München stritten sich zwei Mieterinnen eines Mehrfamilienhauses in München wegen gegenseitiger Lärmbelästigungen.

Die Klägerin behauptete, dass die Beklagte seit August 2022 bis mindestens April 2023 in mindestens 500 Fällen mit einem nicht näher bekannten Gegenstand an die Wohnungsdecke der Beklagten im Erdgeschoss geklopft habe. 

Hierdurch hätten die in der darüberliegenden Wohnung lebende Klägerin und ihr Ehemann stressbedingte Beschwerden erlitten. 

Die Klägerin verklagte daher die Beklagte, das Klopfen sowie die Behauptung gegenüber Dritten, die Klägerin würde mit einer Industrienähmaschine ruhestörenden Lärm verursachen, zu unterlassen. Zudem forderte die Klägerin von der Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 €.

Die Beklagte wandte ihrerseits ein, sie habe aus Notwehr wegen der Lärmbelästigung durch die Industrienähmaschine gegen die Decke geklopft.

Die im Erdgeschoss wohnende Beklagte wandte sich mit der Behauptung der Lärmbelästigung durch den Betrieb einer Industrienähmaschine in der darüberliegenden Wohnung der Klägerin im Sommer 2022 an die Gemeinde als Vermieterin des Mehrfamilienhauses. 

Daraufhin wurden am 02.11.2022 beide Wohnungen durch zwei Mitarbeiter der Gemeinde besichtigt und festgestellt, dass die Nähmaschine in der Wohnung der Beklagten nicht zu hören war. 
Die Klägerin entfernte die Nähmaschine am 05.11.2022 dennoch aus der Wohnung.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht München hat der Klage weitgehend stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung und Zahlung eines Schmerzensgeldes von 300 € verurteilt. 

Die Beklagte habe unstreitig mit einem Gegenstand gegen die Decke ihrer Wohnung geklopft. Streitig sei nur, wie häufig dies vorkam und ob dies durch Notwehr gerechtfertigt ist. 

Es sei jedenfalls zu regelmäßigem Klopfen gekommen. Hierdurch sei die Klägerin gestört und u.a. in ihrer Nachtruhe beeinträchtigt worden. Diese „Klopfattacken“ der Beklagten sind nach dem Gericht nicht durch Notwehr gerechtfertigt. 

Zum einen habe die Beklagte nicht nachgewiesen, dass aus der Wohnung der Klägerin störende Geräusche einer Nähmaschine gekommen seien. Aus den Tonbandaufnahmen konnte das Gericht lediglich ein starkes Rauschen hören, nicht aber für eine Nähmaschine charakteristische Geräusche. 

Entscheidend sei jedoch, dass keine Situation vorgelegen habe, die ein Klopfen der Beklagten rechtfertigen konnte. Selbst wenn aus der Wohnung der Klägerin Geräusche gedrungen seien, dürfe die Beklagte nicht durch ständiges Klopfen reagieren. 

Die Voraussetzungen der Notwehr hätten nicht vorgelegen. Vielmehr hätte die Beklagte ihrerseits gerichtlich gegen die Klägerin vorgehen und auf Unterlassung klagen müssen. Dies habe sie aber nicht getan.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urt. v. 18.08.2023 - 173 C 11834/23

Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 13.01.2025

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