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Nachbarstreit: Anspruch auf Rückschnitt der Hecke?

Welche nachbarrechtlichen Regeln gelten für Hecken an der Grundstücksgrenze? Das Landgericht Frankenthal hat entschieden, dass der Anspruch auf Rückschnitt einer Hecke wegen „Treu und Glauben“ ausgeschlossen sein kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich auf dem Grundstück des Nachbarn, der den Rückschnitt verlangt, Pflanzungen befinden, die ebenfalls gegen das Nachbarrecht verstoßen.

Darum geht es

Im konkreten Fall hatten zwei Grundbesitzer aus Ludwigshafen Streit über die zulässige Höhe einer direkt an der Grundstücksgrenze gepflanzten Hecke, die durchgehend eine Höhe von 2,20 Metern aufweist. 

Unter Berufung auf das geltende Landesrecht verlangte der Nachbar, dass die Hecke auf einer Höhe von maximal eineinhalb Metern gehalten werde. 

Dem hat das Amtsgericht Ludwigshafen stattgegeben und den Eigentümer zum entsprechenden Rückschnitt in der Zeit von 01.10. und 15.03. eines jeweiligen Jahres verurteilt.

Wesentlichen Entscheidungsgründe

Die gegen die Entscheidung der Vorinstanz gerichtete Berufung hatte vor dem Landgericht Frankenthal Erfolg. Das Landgericht hat die Klage des Nachbarn auf Rückschnitt der sich an der Grundstücksgrenze befindlichen Hecke abgewiesen.

Grundsätzlich gilt: Wer an der Grenze zu seinem Nachbargrundstück eine Hecke anlegt, muss nach dem geltenden Nachbarrecht dafür sorgen, dass die Pflanzen je nach Grenzabstand eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Tut er das nicht, so kann der Nachbar den Rückschnitt der Hecke verlangen und im Notfall auch gerichtlich durchsetzen. 

Die Berufungskammer hat dem Nachbarn deshalb grundsätzlich zugebilligt, dass die nach dem Nachbarrecht zulässige Höhe der Hecke einzuhalten ist. 

Der Anspruch auf den Rückschnitt kann jedoch nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn sich der Nachbar selbst regel- und damit treuwidrig verhält.

Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis sei stark von den sog. Grundsätzen von Treu und Glauben geprägt. Hieraus entspringen Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme, die zu einer Beschränkung bis hin zum Ausschluss nachbarrechtlicher Rechte führen könnten. 

Deshalb könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch auf dem Grundstück des klagenden Nachbarn direkt hinter dem Zaun eine drei bis vier Meter hohe Kugelhecke und eine etwa zweieinhalb Meter hohe Zypresse gepflanzt sei. 

Dadurch werde ebenfalls gegen das Nachbarrecht verstoßen. Wer sich aber selbst nicht regelgerecht verhalte, sei nach Treu und Glauben von Ansprüchen gegen seinen Nachbarn ausgeschlossen.    

Das Urteil ist rechtskräftig.

Landgericht Frankenthal, Urt. v. 24.01.2024 - 2 S 85/23

Quelle: Landgericht Frankenthal, Pressemitteilung v. 31.01.2024

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