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Miet- und WEG-Recht -

Mieteranspruch auf Räumung von Mobiliar

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Vermieterin Mobiliar aus einem Einfamilienhaus und weitere Gegenstände aus einer Garage entfernen muss, soweit dies vertraglich zugesagt wurde. Im Urteilsfall war Streit über Vertragsklauseln zur Räumung des Mietobjekts entstanden. Uneinigkeit herrschte auch über die Frage, inwieweit die Garage oder nur ein Stellplatz mitvermietet war.

Darum geht es

Ab 01.07.2019 mieteten die Kläger für sich und ihre Kinder ein Einfamilienhaus in München von der Beklagten. Die Nettomiete betrug gestaffelt zunächst monatlich 2.300 €, 70 € Vorauszahlungen für Betriebskosten sowie nach dem Mietvertrag 50 € für „Miete für Garage/Stellplatz“.

Der Mietvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

„2. Das Haus wird möbliert vermietet, sämtliches Inventar steht im Eigentum der Vermieterin. 3. Nicht eingebaute Möbelstücke im Haus, die von den Mietern nicht benötigt werden, entfernt die Vermieterin nach Absprache. Es sind dies insbesondere Möbelstücke in den Zimmern 1 und 3 des Grundrisses, die als Kinderzimmer genutzt werden sollen. 4. Die Einbauschränke in den Schlafzimmern, Wohnzimmern und Küche werden leer vermietet.“

Während die Vermieterin Mitte 2019 noch eine rasche Entfernung überzähligen Mobiliars zusicherte und die Kläger einen Lagerraum dafür benannten, beauftragten die Kläger Anfang 2020 einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Die Beklagte wies auch angesichts ihres vorgerückten Alters auf die beträchtlichen Mühen bei der Suche eines Lagerraums hin. Die Kläger hätten auch ein für ihre Zwecke zu kleines Haus angemietet. Im Münchner Norden gebe es noch schöne Häuser mit Gärten. Am 27.10.2020 führte das Gericht einen Ortstermin durch.

Die Kläger behaupten viele Gegenstände und Möbel der Beklagte übernommen zu haben. So hätten sie sämtliche Einbaumöbel, ein Canapé, eine Friseurkommode samt Hocker, drei rote Kunstlederstühle sowie zwei Tische übernommen.

Ein dritter Tisch stehe im Keller. Sie hätten auch die komplette Küche, das Schlafzimmer aus Kirschbaumholz komplett, 21 Stühle, zwei Eckbänke, einen Schreibtisch sowie alle Kellermöbel übernommen.

Sie verlangen die Entfernung eines Servierwagens, aus dem Einbauschrank des Wohnzimmers einer Stereoanlage mit zwei Boxen, eines Päckchens und einer orangegelben Kunststoffdose, aus dem Keller eines Stuhls mit strohartigem Geflecht, eines Kirschbaumstuhls mit Sitzfläche „Wiener Geflecht“, eines Sideboards sowie eines Mahagonischranks.

Die Beklagte beruft sich darauf, dass nicht die Garage, sondern nur ein Stellplatz mitvermietet sei. Die Entfernung einzelner Gegenstände könne nur soweit gefordert werden, wie die Beklagte ihre Zustimmung dazu erklärt habe. Stereoanlage wie Sideboard seien fest eingebaut.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht München gab der Klage des Münchner Ehepaars gegen ihre Vermieterin auf Entfernung aller Gegenstände aus der mitvermieteten Garage sowie weiteren Mobiliars aus dem vermieteten Einfamilienhaus statt und wies die Klage nur hinsichtlich der verlangten Entfernung eines Sideboards ab.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München begründet sein Urteil u.a. damit, dass zwar im Mietvertrag die Garage nicht unter die vermieten Räume aufgelistet wird, eine Vermietung nur des Stellplatzes vor der Garage aber dennoch nicht gemeint gewesen sein konnte.

Über diesen verlaufe der einzige Zugang zum Haus, musste deswegen notwendig und nicht über Zusatzvereinbarung mitvermietet sein.

Für die Mieter dürfte es auch kaum vorstellbar gewesen sein, wenn sich die Beklagte den Besitz an der Garage und damit ständigen ungehinderten Zugang zum vermieteten Anwesen vorbehalten hätte. So sei auch schon in der Mietanzeige der Maklerin die Garage als Teil des Mietgegenstands aufgeführt worden.

Die Kläger können aus dem Mietvertrag nach dem Gericht auch die Entfernung der übrigen Gegenstände mit Ausnahme des Sideboards verlangen. Die Klauseln Nr. 2, 3 und 4 des Mietvertrages seien so auszulegen, dass sie die Interessen beider Parteien verständig würdigen.

Die Klausel Nr. 3 des Mietvertrages dürfe dabei nicht so ausgelegt werden, dass die Beklagte nur Gegenstände entfernen muss, wenn sie damit einverstanden ist, weil damit die Klausel ins Leere liefe.

Demnach können die Kläger verlangen, dass der Servierwagen mit Glasplatte entfernt wird. Es handelt sich um ein relativ kleines Möbelstück. Selbiges gilt für die beiden Stühle. Die Kläger können zudem die Entfernung der Stereoanlage „Schneewitchensarg“ und des Zubehörs zur Stereoanlage verlangen.

Beim Ortstermin am 27.10.2020 konnte der Richter die Stereoanlage ohne weiteres aus dem Schrankfach entnehmen. Auch die Entfernung des Glasvitrinenschrankes können die Kläger verlangen. Es handelt sich nach dem Gericht um ein relatives kleines Möbelstück, kein Einbaumöbel.

Eine Auslegung des Mietvertrages ergibt demnach, dass die Kläger das Sideboard behalten müssen. Es gehöre augenscheinlich zum im Wohnzimmer verbliebenen Schrank. Es sei ein Großmöbel, das, für die Kläger erkennbar, der Beklagten erhebliche Mühe machen würde, zu transportieren und zu lagern.

Auf der anderen Seite sei nicht erkennbar, dass die Kläger es nicht im Keller sinnvoll als Möbel nutzen können, um darin und darauf Gegenstände abzustellen und zu lagern.

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urt. v. 07.01.2021 - 461 C 5739/20

Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 10.09.2021

 

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