Miet- und WEG-Recht -

Mäuseplage? Miete zahlen muss man trotzdem!

AG Frankfurt - 33 C 3260/11-93

Auch bei einer erheblichen Mäuseplage in der Wohnung darf der Mieter nicht einfach die Zahlung der Miete vollständig einstellen. So hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden.

Darum geht es

Eine Mäuseplage ist kein Grund, keine Miete mehr zu zahlen. Das Gericht erklärte die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses für wirksam und gab der Räumungsklage eines Hausbesitzers statt. Der Mieter hatte sich wiederholt bei dem Vermieter über Mäuse beschwert. Trotz mehrerer Einsätze des Hausmeisters waren jedoch noch immer offene Löcher in der Küche, in denen sich die Störenfriede tummelten. Der Wohnungsinhaber zahlte daraufhin zwei Monate lang keine Miete mehr, worauf der Vermieter mit einer fristlosen Kündigung reagierte.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Nach Ansicht des Gerichts war dies eine angemessene Reaktion. Bei Mäusebefall in einer Wohnung dürfe ein Mieter bestenfalls 20 % der Miete zurückbehalten. Zahle er jedoch überhaupt nicht mehr, bleibe er "einen nicht unerheblichen Teil der Miete schuldig". Dies führt zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führe, so das Gericht.

Quelle: Redaktion - vom 16.01.12