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Laub vom Nachbarn: Anspruch auf Entschädigung?

Wann kann eine Entschädigung für Laub von Bäumen des Nachbargrundstücks verlangt werden? Das OLG Frankfurt hat einen Anspruch auf „Laubrente“ bei erhöhtem Reinigungsaufwand für einen Pool abgelehnt, obwohl der Standort der Nachbarbäume den geltenden Grenzabstand nicht einhielt. Die Belastungen entsprachen demnach der Lage des Grundstücks in einer Wohngegend mit vielen Laubbäumen. 

Darum geht es

Die Parteien sind Nachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten befinden sich - rund 1,7 m bzw. 2,7 m von der Grundstücksgrenze entfernt - zwei ca. 90 Jahre alte Eichen. 

Die Klägerin hatte ihr Anwesen 2016 gekauft und begehrt nunmehr von der Beklagten eine monatlich im Voraus zu leistende Laubrente in Höhe von 277,62 € unter Hinweis auf die herunterfallenden Eicheln und Eichenblätter.

Das Landgericht Wiesbaden hatte den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Höhe einer Beweisaufnahme vorbehalten (Urt. v. 01.03.2023 - 5 O 95/21). 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die  Berufung der Beklagten hatte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vor dem OLG Frankfurt am Main Erfolg. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch lagen demnach nicht vor. 

Erforderlich sei, dass von einem Grundstück rechtswidrige - aber zu duldende - Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgingen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überstiegen.

Hier stelle sich gemäß den überzeugenden sachverständigen Ausführungen der Laub- und Fruchtabwurf bezogen auf den Garten, das Haus, die Wege, die Garage und den Reinigungsteich bereits nicht als wesentliche Beeinträchtigung dar. 

Die gärtnerische Nutzung des Grundstücks sei weiterhin möglich. Der etwas erhöhte Reinigungsaufwand der Rasen- und Terrassenfläche falle nicht wesentlich ins Gewicht. 

Verstopfungen der Dachrinnen ließen sich durch preiswerte Laubschutzgitter sicher vermeiden. Auch wenn die Eichen den Grenzabstand eingehalten hätten, wäre mit Einträgen auf dem klägerischen Grundstück zu rechnen.

Hinsichtlich des auf dem Grundstück vorhandenen Pools liege allerdings eine wesentliche Beeinträchtigung durch gesteigerten Reinigungsaufwand vor. Auch insoweit erleide die Klägerin jedoch keine Nachteile, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen würden. 

Im Rahmen der Zumutbarkeit seien alle Umstände zu berücksichtigen, die den Interessenkonflikt durch Maßnahmen des einen oder des anderen veranlasst oder verschärft haben. 

Die Grundstücke lägen hier in einem Bereich, der durch älteren und höheren Baumbestand geprägt sei. Dies habe die Klägerin gewusst, als sie auf ihrem Grundstück einen nicht überdachten und im freien gelegenen Pool errichtet habe. 

Dass mithin der Pool durch Laub- und Fruchtabwurf der Bäume der Beklagten betroffen sein würde, sei sicher zu erwarten gewesen. Gemäß den sachverständigen Angaben halte sich der Eintrag an Eicheln (45 kg p.a.), Laub (1,2 m³ p.a.) und Totholz (12 Hände p.a.) im üblichen Rahmen unabhängig vom Abstand der Eichen zur Grundstücksgrenze. 

Die Belastungen entsprächen der Lage des Grundstücks in einer stark durchgrünten Wohngegend mit vielen Laubbäumen. 

Wenn sich die Klägerin in Kenntnis dieser Gegebenheiten entschließe, einen offenen Pool im Traufbereich der Eichen zu errichten, müsse sie auch den damit verbundenen erhöhten Reinigungsaufwand entschädigungslos hinnehmen.

Das Urteil ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.08.2024 - 19 U 67/23

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 18.09.2024

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