Grundstückseigentümer können von der Bauaufsichtsbehörde nicht verlangen, gegen einen Verstoß ihres Nachbarn gegen die Grundflächenzahl einzuschreiten, wenn dem keine nachbarschützende Bedeutung zukommen soll. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden. Im Streitfall befürchtete ein Grundstückseigentümer durch Überbauungen seines Nachbarn stärker durch Starkregen bedroht zu sein.
Darum geht es
Die Kläger, Eigentümer eines Wohngrundstücks am Ortsrand, forderten die beklagte Baubehörde auf, gegen zwei nahe, im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstücke wegen die Grundflächenzahl von 0,4 überschreitender Bebauung vorzugehen.
Das lehnte der Beklagte u.a. unter Hinweis darauf ab, dass der Festsetzung der Grundflächenzahl in dem im Jahr 1999 in Kraft getretenen Bebauungsplan keine nachbarschützende Wirkung zukomme.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, mit der sie den Rückbau der baulichen Anlagen auf den Grundstücken der Beigeladenen auf die nach dem Bebauungsplan erlaubte Grundflächenzahl weiter verfolgen.
Zur Begründung tragen sie vor, es handele sich bei der Festsetzung um eine nachbarschützende Regelung, die sich nach der aktuellen Rechtsprechung auch noch nachträglich ergeben könne.
Das sei hier der Fall: Die Gemeinde habe eine nachbarliche Schicksalsgemeinschaft der Grundstückseigentümer der Ortsrandlage dadurch begründet, dass sie unlängst die Heraufsetzung der Grundflächenzahl in Bebauungsplänen unter Hinweis auf Probleme durch Regenwasserabfluss aus dem Außenbereich bei Zulassung eines erhöhten Versiegelungsgrades abgelehnt habe.
Von Starkregen seien die Kläger schon jetzt betroffen: Bedingt durch die Hanglage des Außenbereichs fließe das Niederschlagswasser unmittelbar auf ihr Grundstück.
Diese Situation verschlechtere sich durch die rechtswidrige Bebauungsdichte auf den Beigeladenengrundstücken. Der Beklagte und die beigeladenen Grundstückseigentümer verneinten im Kern den nachbarschützenden Charakter der bauplanerisch festgelegten Grundflächenzahl.
Die ebenfalls beigeladene Gemeinde wies außerdem darauf hin, dass zwischenzeitlich getroffene Maßnahmen wie die Schaffung einer Entwässerungsmulde die Problematik der Außengebietsentwässerung für die Ortsrandbebauung entschärft hätten.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage abgewiesen.
Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Durchsetzung der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 auf den Nachbargrundstücken, weil nicht erkennbar sei, dass die Gemeinde die Festsetzung (zumindest auch) zum Schutz der betroffenen Grundstückseigentümer in den Bebauungsplan aufgenommen habe.
Aus den Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans ergebe sich vielmehr, dass die Festsetzung (mit anderen Regelungen zusammen) allein dem von der Gemeinde verfolgten städtebaulichen Ziel diene, eine aufgelockerte Bebauung im neu ausgewiesenen Wohngebiet am Ortsrand zu schaffen.
Ein Zusammenhang zwischen der Grundflächenzahl und dem Schutz vor Niederschlagswasser stelle der Bebauungsplan an keiner Stelle her.
Der allgemeine Grundsatz, dass eine geringere Flächenversiegelung dem Hochwasserschutz förderlich sei, biete noch keinen Anhalt für die Absicht des Plangebers, eine auf Ausgleich von Nachbarinteressen angelegte Festsetzung im Bebauungsplan verankern zu wollen.
Wenn eine Gemeinde sich ihrem objektiv-rechtlichen Pflichten- und Verantwortungskreis hinsichtlich des Hochwasserschutzes bei der Ablehnung einer Änderung von Bebauungsplänen verpflichtet gesehen habe, ergäben sich auch nachträglich keine Anhaltspunkte für einen beabsichtigten Interessenausgleich.
Die Missachtung der Grundflächenzahl durch einzelne Bebauungen begründe auch keine Einschreitenspflicht des Beklagten nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme.
Dieses sei nur bei unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Niederschlagswasser einschlägig, etwa wenn solches gezielt auf Nachbargrundstücke geleitet oder Schäden von außergewöhnlichem Ausmaß zu befürchten seien, denen auch mit Selbsthilfemaßnahmen des Grundstückseigentümers nicht begegnet werden könne.
Die Kläger hätten solche Verhältnisse jedenfalls unter Berücksichtigung der zuletzt von der Gemeinde veranlassten Schutzmaßnahmen am Ortsrand nicht aufzeigen können.
Verwaltungsgericht Mainz, Urt. v. 07.12.2022 - 3 K 567/21.MZ
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, Pressemitteilung v. 20.12.2022