Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in zwei Normenkontrollverfahren entschieden, dass der Bebauungsplan für die Erweiterung des „RheinEnergieSportparks“ in Köln unwirksam ist, weil er an einem Abwägungsmangel leidet. Das Gericht wies zugleich darauf hin, dass dieser Mangel in einem ergänzenden Planungsverfahren geheilt werden kann und weitere Mängel nicht ersichtlich sind.
Darum geht es
Der vom Rat der Stadt im Juni 2020 beschlossene Bebauungsplan soll eine Erweiterung bestehender Sportanlagen in Köln-Sülz im Bereich des Franz-Kremer-Stadions und des sogenannten Geißbockheims planungsrechtlich absichern.
Die erweiterten Sportanlagen sollen ebenso wie die bestehenden Anlagen im Wesentlichen durch den 1. FC Köln genutzt werden.
Für den Bau mehrerer Fußballplätze mit Kunstrasen sollen Teile des äußeren Grüngürtels im Bereich der sogenannten Gleueler Wiese in Anspruch genommen werden, ferner ist ein zweigeschossiges Gebäude als „Leistungszentrum Fußball“ geplant.
Die Planung umfasst auch vier öffentliche Grünflächen mit der jeweiligen Zweckbestimmung „Kleinspielfeld“, die im Bereich der Gleueler Wiese festgesetzt wurden.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass lediglich die Festsetzung der vier öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Kleinspielfeld“ abwägungsfehlerhaft ist, weil eine Divergenz zwischen dem Inhalt dieser Festsetzungen und dem in der Planbegründung dargestellten städtebaulichen Konzept besteht.
Innerhalb einer öffentlichen Grünfläche sind nur in untergeordnetem Umfang bauliche Anlagen zulässig.
Nach dem in der Planbegründung dargestellten städtebaulichen Konzept der Stadt Köln sollen dort aber jeweils auf der gesamten festgesetzten Grünfläche vollversiegelte Sportflächen (unter anderem für Basket- und Streetball) errichtet werden können, bei denen es sich um bauliche Anlagen handelt.
Das lässt die Festsetzung einer Grünfläche bei zutreffendem Verständnis nicht zu. Stattdessen hätte die Stadt Köln etwa förmlich Flächen für Sportanlagen festsetzen können. Auf diesen planungsrechtlichen Aspekt ist die Stadt Köln im Übrigen bereits im Aufstellungsverfahren durch das zuständige Bauministerium NRW hingewiesen worden.
Die Unwirksamkeit der vier Grünflächenfestsetzungen führt insgesamt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, weil es sich nach der Planbegründung um ein wesentliches Element einer Gesamtkonzeption der Stadt Köln gehandelt hat.
Die umfangreich vorgetragenen weiteren Bedenken der beiden Antragsteller (Verstöße gegen Vorgaben des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, unzureichende Abwägung einer Standortalternative in Köln-Marsdorf, der Belange von Natur und Landschaft des im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Bereichs und der Auswirkungen der Kunstrasenflächen auf das Stadtklima) vermochte der Senat nicht zu teilen.
Der Senat hat eine Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen können die Stadt Köln und der beigeladene 1. FC Köln sowie die beigeladene 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
OVG NRW, Urteile v. 24.11.2022 - 7 D 277/20.NE und 7 D 2/21.NE
Quelle: OVG NRW, Pressemitteilung v. 24.11.2022