Ein Gartenhaus darf in der Regel nur mit Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft auf einer Sondernutzungsfläche aufgestellt werden. Verweigert die Eigentümergemeinschaft ohne ein ausdrückliches diesbezügliches Sondernutzungsrecht das Aufstellen des Gartenhauses, muss dieses im Zweifelsfall samt seiner Terrasse wieder abgebaut werden. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
Darum geht es
Der Kläger und die beiden Beklagten sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in München Fürstenried-Forstenried. Der Kläger wohnt im ersten Obergeschoss, das beklagte Ehepaar im Erdgeschoß darunter. Die beiden Beklagten wollten auf ihrer Sondernutzungsfläche im Garten ein Gartenhäuschen aufstellen und stellten einen diesbezüglichen Antrag bei der Eigentümerversammlung im Juni 2012.
Die übrigen Eigentümer verweigerten ihre Zustimmung. Das beklagte Ehepaar stellte nun dennoch ein Gerätehaus mit den Maßen 1,3 Meter auf 1,8 Meter auf 2,05 Meter und eine mobile Holzterrasse mit 1,2 Meter auf 2 Meter in dem Garten auf. Der Kläger verlangt daraufhin die Beseitigung, da durch das Gartenhaus die Optik des Anwesens beeinträchtigt sei und ihn die intensive Nutzung des Gartens bei der Arbeit zu Hause störe.
Das beklagte Ehepaar weigerte sich, das Gartenhaus samt Terrasse zu beseitigen. Der Kläger könne von seiner Wohnung aus das Gartenhaus kaum sehen. In dem Gartenhaus müssten der Rasenmäher und Gartengeräte untergebracht werden.
Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der zuständige Richter verurteilte das Ehepaar, das Gartenhaus zu entfernen und es zu unterlassen, die mobile Terrasse aufzubauen.
Das Aufstellen von Gartenhaus und Terrasse sei eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, wodurch das äußere Erscheinungsbild des gemeinschaftlichen Eigentums verändert würde. Es gebe keinen Genehmigungsbeschluss durch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch in der Gemeinschaftsordnung sei das Aufstellen eines Gartenhauses untersagt. Die Beklagten hatten auch kein diesbezügliches Sondernutzungsrecht. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger durch den Bau nicht unerheblich beeinträchtigt ist.
Der Richter stellte nach Betrachten der vorgelegten Fotos fest: ?Die Fotos zeigen die Größe und braune Farbe des Gartenhauses sowie der Holzterrasse. Diese heben sich von der weißen Hausfassade sowie den weißen Fenstern ab, auch die umliegenden Häuser sind weiß. Eine intensivere Nutzung des Gartens ist mit erhöhten Lärmbeeinträchtigungen verbunden.
Wie die Beklagten selber vortragen, ist eine Nutzung der Gartenfläche wegen der Unebenheit des Bodens schwierig. Die mobile Holzterrasse schafft insoweit Abhilfe und ermöglicht eine wesentlich leichtere und damit intensivere Nutzungsmöglichkeit der Gartenfläche.? Damit hätten die Beklagten ihre Pflichten als Wohnungseigentümer verletzt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v. 16.10.2014 - 483 C 2225/14 WEG
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 09.10.2015