Eine Anwohnerin hat keinen Anspruch darauf, dass ein angrenzender Tennisverein den Spielbetrieb auf seinem Vereinsgelände während der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen einstellt. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden. Das Gericht stütze sich dabei insbesondere auf die gutachterlich ermittelte Immissionsbelastung. Diese war der Klägerin nach dem Gericht zumutbar.
Darum geht es
Die Klägerin ist seit 1985 Eigentümerin eines Grundstücks in Neustadt/Wstr., das mit einem aus den 1920er Jahren stammenden Wohnhaus bebaut ist. Ihr gehört ferner das westlich und südlich angrenzende unbebaute Grundstück.
Westlich daran schließt sich das Tennisplatzgelände des Tennisvereins Grün-Weiß an. Die Anlage geht zurück auf ein „Licht-Luftbad“ aus dem Jahr 1912. Die ersten beiden Tennisplätze wurden etwa 1950 errichtet. Seit 1976 gibt es insgesamt sechs Tennisplätze. Daneben befinden sich auf dem Gelände u.a. eine Tennishalle und eine Vereinsgaststätte.
Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Stadt Neustadt/Wstr. aus dem Jahr 1975. Danach ist das Wohnhausgrundstück der Klägerin ebenso wie die östlich folgende Bebauung als reines Wohngebiet ausgewiesen. Für das unbebaute Grundstück der Klägerin sowie für die Flächen des Tennisvereins findet sich die Festsetzung „Grünflächen“ mit „Sportplatz“ bzw. „Grünanlage“.
Im Oktober 2015 wandte sich die Klägerin an die beklagte Stadt Neustadt/Wstr. und erklärte, sie beabsichtige, die Wohnnutzung auf ihrem Grundstück zu erweitern. Die Nutzung der Sportanlage habe sich in den letzten Jahren signifikant ausgeweitet.
Der Spielbetrieb finde auch an Sonn- und Feiertagen in den Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr statt. Auch der Besuch der Gaststätte habe sich deutlich verstärkt. Insgesamt sei sie nicht länger gewillt, den Lärm aus dem Betrieb der Sportanlage einschließlich des Ziel- und Quellverkehrs sowie der Gaststätte hinzunehmen.
Mit Bescheid vom 05.08.2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Untersagung des Spielbetriebs auf dem Gelände des Beigeladenen mit der Begründung ab, die sechs Tennisplätze seien schon vorhanden gewesen, als die Klägerin das Anwesen erworben habe. Dies stelle eine faktische Vorbelastung dar.
Da für die beiden Grundstücke – reines Wohngebiet bzw. Mischgebiet – verschiedene Lärmschutzwerte anzuwenden seien, müsse ein Mittelwert gebildet werden. Zusätzlich sei ein „Altanlagenbonus“ in Ansatz zu bringen. Unter Berücksichtigung der Historie und der sozialen Adäquanz des Sportlärms werde ein Einschreiten zugunsten der Klägerin abgelehnt.
Die Klägerin erhob nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens Klage und machte geltend, die Tennisplätze seien heute deutlich höher belegt. Aus der von ihr eingeholten Schalltechnischen Untersuchung aus dem Oktober 2016 ergebe sich, dass innerhalb der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen die zulässigen Immissionsrichtwerte überschritten würden.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch gegen die Beklagte Stadt auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegenüber dem beigeladenen Tennisclub.
Da es sich bei dem Tennisplatzgrundstück um eine Sportanlage handele, sei zur Beurteilung der davon ausgehenden Lärmimmissionen die Sportanlagenlärmschutzverordnung maßgeblich. Nach der im Widerspruchsverfahren von der Klägerin vorgelegten Schalltechnischen Untersuchung vom Oktober 2016 seien vor dem klägerischen Gebäude am Erdgeschoss ein Beurteilungspegel von 56,4 dB(A), am 1. Obergeschoss von 57,3 dB(A) und am 2. Obergeschoss von 57,6 dB(A) ermittelt worden.
Die Kammer geht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die gutachterlichen Prognosen ein realistisches Lärmszenario zum Gegenstand hatten. Dem Begehren der Klägerin auf die Anordnung einschränkender Betriebszeiten lasse sich zwar nicht von vornherein entgegenhalten, dass die gutachterlich zugrunde gelegten Beurteilungspegel lediglich bei solchen Sportveranstaltungen erreicht würden, bei denen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der Regelung für sog. seltene Ereignisse ohnehin überschritten werden dürften.
Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sei davon auszugehen, dass sich die Lärmbeeinträchtigungen in sonntäglichen bzw. feiertäglichen Ruhezeiten insbesondere am Mittag wegen vielfältiger Veranstaltungen (Medenrunden, Schleifchenturnier, Jugend-Daviscup, Stadtmeisterschaft sowie Clubmeisterschaften) nicht auf seltene Ereignisse beschränkten.
Die gutachterlich ermittelte Immissionsbelastung an dem Wohnhaus der Klägerin sei dieser aber zumutbar. Die Kammer geht davon aus, dass sich auf dem Grundstück der Klägerin auch ein gewerblich genutzter Fahrzeuglagerplatz befinde, der in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig ist.
Es müsse berücksichtigt werden, dass das Grundstück der Klägerin, auf dem sich auch ein gewerblich genutzter Fahrzeuglagerplatz befinde, in unmittelbarer Randlage zu den im maßgeblichen Bebauungsplan als Grün- und Sportanlage ausgewiesenen Grundstücken insbesondere des Beigeladenen liege.
Dies müsse zu einer gesteigerten Duldungspflicht der Klägerin führen, so dass die vom Sportbetrieb des Beigeladenen ausgehende Lärmbelastung in den sonntäglichen Ruhezeiten mittags und abends auf der Basis der gutachterlich ermittelten Beurteilungspegel hinzunehmen seien.
Eine andere Beurteilung des Schutzniveaus des Grundstücks der Klägerin ergebe sich auch nicht, wenn man zu ihren Gunsten eine gewerbliche Nutzung außer Betracht lasse. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung sehe nämlich ausdrücklich eine Privilegierung für Altanlagen - das sind Anlagen, die vor dem 26.10.1991 errichtet wurden - vor.
Die heute vorhandenen sechs Tennisplätze des Beigeladenen seien Altanlagen in diesem Sinne, da sie bereits seit Mitte der 1970er Jahre bespielt würden. Dies habe zur Folge, dass der Klägerin auch ausgehend von einer reinen Wohnnutzung ihres Grundstücks kein Einschreitensanspruch zustehe
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urt. v. 20.02.2019 - 5 K 1013/18.NW
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, Pressemitteilung v. 06.03.2019