Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Nachbarklage eines Ehepaares gegen die Baugenehmigung für ein 5-Parteien-Haus auf dem Nachbargrundstück abgewiesen. Das Gericht erkannte dabei weder eine ausreichende Beeinträchtigung der Besonnung bzw. Belichtung des Grundstücks der Kläger, noch stellte es eine unzumutbare Verletzung der Privatsphäre durch die Sicht auf das Grundstück fest.
Darum geht es
Das genehmigte Gebäude - und das ist der Hauptangriffspunkt der Kläger - liegt anders als das vorherige, mittlerweile abgerissene Gebäude nicht in einer Linie mit den angrenzenden Gebäuden, sondern ist 10 m zurückversetzt, um vor dem Haus neun Stellplätzen Platz zu bieten.
Die Kläger führten deshalb auch an, dass dadurch ein Teil ihres Grundstückes die meisten Monate des Jahres von der Sonne abgeschnitten sei und ihre Privatsphäre beeinträchtigt würde, weil der Hauseingang des Neubaus gegenüber ihrem Wintergarten vorgesehen sei. Außerdem werde durch das Bauvorhaben die über fünf Jahrzehnte entstandene und aufrechterhaltene Gartenlandschaft auf den Grundstücken der angrenzenden Straßen zerstört.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für ein 5-Parteien-Haus auf dem Nachbargrundstück abgewiesen.
Das mittlerweile errichtete Gebäude halte die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein, dem sich eine Einschränkung dahingehend, dass im betreffenden Bereich des Baugebietes nur die Errichtung von Ein- und Zweifamilienhäusern, nicht aber von Mehrfamilienhäusern zulässig sind, nicht entnehmen lasse.
Das Gebäude befinde sich auch innerhalb der festgesetzten Baugrenzen. Der Bebauungsplan gebe nicht zwingend vor, dass die Gebäude näher an der Straße zu errichten seien. Auch die Firstrichtung entspreche den Vorgaben des Bebauungsplanes.
Schließlich würden auch schutzwürdige Interessen der Kläger nicht in einer unzumutbaren Weise beeinträchtigt. Weder sei festzustellen, dass die Besonnung oder Belichtung des klägerischen Grundstücks über den gesamten Tagesverlauf gesehen in qualifizierter Weise beeinträchtigt werde, noch ergebe sich eine unzumutbare Situation aus der Möglichkeiten der Einsichtnahme auf das klägerische Grundstück.
Das Gebot der Rücksichtnahme vermittele in der Regel keinen Schutz vor Einsichtmöglichkeiten von benachbarten Häusern und es schütze auch nicht vor jeglichen Wertminderungen, wie sie von den Klägern befürchtet würden, jedenfalls dann nicht, wenn sie nicht Folge von - hier gerade nicht vorliegenden - unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks der Kläger seien.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Zulassung der Berufung beantragen.
Verwaltungsgericht Gießen Urt. v. 22.05.2019 - 1 K 9520/17.GI
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, Pressemitteilung v. 05.06.2019