Müssen Mieter den Einbau von Rauchmeldern durch den Vermieter auch dann dulden, wenn sie die Wohnung schon selbst mit Rauchmeldern ausgestattet haben? Nach zwei aktuellen Urteilen des BGH haben Mieter den Einbau durch den Vermieter grundsätzlich zu dulden, weil dies nach dem Gericht eine wertsteigernde Maßnahme darstellt und sich durch die zentrale Anschaffung und Wartung die Sicherheit erhöht.
Darum geht es
In beiden Fällen hatte die Vermieterin - in einem Fall eine Wohnungsbaugesellschaft, im anderen Fall eine Wohnungsbaugenossenschaft - beschlossen, den eigenen Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. In beiden Fällen hatten die beklagten Mieter den Einbau mit Hinweis darauf abgelehnt, dass sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hätten.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der BGH hat entschieden, dass die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen sind, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führen und deshalb von den Mietern zu dulden sind.
Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht ist.
Darüber hinaus ergibt sich die Duldungspflicht der beklagten Mieter auch daraus, dass den Klägerinnen der Einbau von Rauchwarnmeldern durch eine gesetzliche Verpflichtung (§ 47 Abs. 4 BauO LSA) auferlegt ist und somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die von ihnen nicht zu vertreten sind (§ 555b Nr. 6 BGB).
BGH, Urt. v. 17.06.2015 - VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14
Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 17.06.2015