Es liegt in der Regel eine Pauschalpreisvereinbarung vor, wenn auf den Gesamtpreis, der sich aus der Zusammenrechnung der Einzelpositionen ergibt, ein Rabatt gewährt wird. Dies hat das Amtsgericht München im Fall der Lieferung einer Einbauküche entschieden. Die Küchenfirma war demgegenüber der Meinung, dass die Käufer bzw. Besteller mit den Mehrkosten einverstanden waren.
Darum geht es
Am 26.11.2012 kauft der beklagte Münchner bei einem Spezialgeschäft für Einbauküchen in München eine Einbauküche mit Kochinsel zum Preis von 19.000 €. Der Beklagte erfüllte sich und seinem Lebensgefährten damit einen lang ersehnten Traum. Ursprünglich hatte er sich ein Budget von 15.000 € gesetzt, nach längeren Verhandlungen akzeptierte er jedoch den Endpreis von 19.000 €.
Der Verkäufer räumte ihm die Möglichkeit ein, die Küche erst im Jahr 2013 mit einer Lieferzeit von acht Wochen abzurufen. Als der Beklagte einige Monate später die Küche abrief, war das vorgesehene Kochfeld nicht mehr lieferbar, so dass schließlich ein Höherwertiges eingebaut wurde. Außerdem stellte sich heraus, dass die Rückwandverkleidung der Insel-Unterschränke bei Auftragserteilung versehentlich nicht im Leistungsverzeichnis enthalten war.
Am 10.06.2013 stellte die Küchenfirma die Schlussrechnung über 19.803 €. Zu den bereits vereinbarten 19.000 € wurden 225 € zusätzlich für die Rückwandverkleidung, 200 € für das höherwertige Kochfeld und zusätzliche 378 € für eine Nischenrückwand mit Steckdosenausschnitten berechnet. Der Beklagte bezahlte dann insgesamt 19.378 €.
Am 18.10.2013 erhielt er eine weitere Rechnung über 213,64 € für nachbestellte Materialien und Montage der Dachschrägenverkleidung. Der Beklagte weigerte sich, die Mehrkosten für das Kochfeld die Rückwand- und Dachschrägenverkleidung in Höhe von insgesamt 638,64 € zu bezahlen. Daraufhin verklagte ihn die Küchenfirma auf Zahlung des Restbetrages.
Die Küchenfirma ist der Meinung, dass die Verblendung der Dachschräge nicht vom Auftrag umfasst war und der Beklagte im Übrigen mit den Mehrkosten einverstanden gewesen sei. Er habe nämlich am 24.5.2013 folgende Email geschrieben: „Um weitere unliebsame Überraschungen auszuschließen: Können Sie uns bitte bestätigen, dass der Gesamtpreis keinesfalls mehr als die 19.425 € (19.000 € laut Vereinbarung, 225 € für die von Ihnen übersehene Rückwand, 200 € für das hochwertigere Kochfeld) betragen wird.“
Wesentliche Entscheidungsgründe??
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte muss keine weiteren 638,64 € bezahlen.
Das Gericht stellt fest, dass es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag handelt, da die Küchenfirma die Einbaumöbel und -Geräte nach einem auf den Grundriss der Küche abgestellten Einbauplan zu liefern, einzupassen und anzuschließen hatte. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Parteien eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen haben. Bei einem Pauschalpreisvertrag soll der Erfolg, also das Werk als Ganzes, durch den vereinbarten Pauschalpreis honoriert werden.
Ob ein Pauschalpreis vereinbart wurde, muss das Gericht durch Auslegung ermitteln. Dabei ist maßgebend, ob die Parteien das Risiko von Zusatzkosten dem Unternehmer zuweisen wollten. Wird ein Preis dadurch ermittelt, dass Einzelpositionen zusammengerechnet und dann die Gesamtsumme abgerundet wird, also ein Rabatt gewährt wird, dann könne das dafür sprechen. Im vorliegenden Fall wurden bei den Kaufverhandlungen zunächst die einzelnen Positionen zusammengerechnet. Dann war dem Beklagten der Gesamtpreis zu hoch und er wollte auf die Kochinsel verzichten und eine günstigere Küche suchen.
Schließlich gewährte der Verkäufer auf die ursprünglich errechnete Gesamtsumme einen Rabatt, so dass man sich schließlich auf den Endbetrag von 19.000 € einigte. Das Gericht ist der Überzeugung, dass es für die klagende Küchenfirma erkennbar war, dass der Beklagte nicht mehr Geld, als vereinbart, ausgeben wollte.
Das Gericht kommt weiter zu dem Ergebnis, dass die Kosten der Dachschrägenverblendung in dem Pauschalpreis enthalten sind, da darüber bei den Vertragsverhandlungen gesprochen worden ist. Von einem Laien könne nicht erwartet werden, dass er erkennt, dass die Material- und Montagekosten nicht in das Leistungsverzeichnis aufgenommen wurden.
Die Tatsache, dass der Beklagte die Mehrkosten in Höhe von 378 € für die Nischenrückwand mit Steckdosenleiste freiwillig bezahlt hat, führe nicht dazu, dass man nicht von einem Pauschalpreis ausgehen könne. Der Beklagte und sein Lebensgefährte haben dem Gericht nachvollziehbar erklärt, dass sie dachten, dass diese Kosten nachträglich durch sie veranlasst worden seien. Eine Vertragsänderung habe sich auch nicht aus der Email des Beklagten ergeben, in der er von der Küchenfirma die Bestätigung anforderte, dass der Gesamtpreis nicht über 19.425 € liegen wird.
Denn die Küchenfirma bestätigte diese Anfrage mit der Einschränkung - außer natürlich der nachbestellten Materialien?- und meinte damit, dass die Kosten für die Dachschrägenverkleidung noch vom Beklagten zu tragen sind. Damit hat die Küchenfirma das neue?Angebot des Beklagten, 19.425 € zu zahlen, nicht akzeptiert. Die ursprüngliche Vereinbarung über pauschal 19.000 € bestand fort.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v. 16.12.2014 - 159 C 7891/14
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 19.06.2015