Miet- und WEG-Recht -

BGH lockert Abrechnungs- und Ausschlussfrist bei Betriebskostenabrechnungen

BGH, Urt. v. 30.03.2011 - VIII ZR 133/10

Vermieter können ausnahmsweise Betriebskostenabrechnungen auch noch nach Fristablauf zu Lasten des Mieters korrigieren.

Darum geht es:

Eine Vermieterin rechnete ursprünglich das Kalenderjahr 2007 am 10.12.2008 ab. Irrtümlich setzte sie aber die falschen Vorauszahlungsbeträge ein - statt 1.895 € ging sie von 2.640 € aus. Mit Schreiben vom 14.01.2009 korrigierte die Vermieterin die Abrechnung. Statt eine Rückzahlung in Höhe von 203 € zu erhalten, mussten die Mieter jetzt 532 € an die Vermieterin nachzahlen.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Nach Ansicht des BGH dürfen sich Mieter ausnahmsweise nicht „nach Treu und Glauben“ auf die gesetzliche Abrechnungs- und Ausschlussfrist berufen. Die Mieter hätten hier den Fehler in der Abrechnung leicht erkennen können. Die Mieter dürfen die Vermieterin deshalb nicht an ihrem für sie offensichtlichen und später auch korrigierten Versehen festhalten.

Quelle: Deutscher Mieterbund - Pressemitteilung vom 26.05.11