Ein echter „Klassiker“ im Gebührenrecht ist die Frage, ob es sich bei der zu entrichtenden Pauschale für die Gewährung von Akteneinsicht bzw. für die Versendung der Akte um einen umsatzsteuerfreien Durchlaufposten handelt oder ob darauf im Rahmen der Kostennote später die Umsatzsteuer aufzuschlagen ist.
Als Grundsatz hat sich in der Rechtsprechung folgendes herausgebildet:
Wird seitens des Rechtsanwalts für seinen Mandanten Akteneinsicht beantragt, so ist dieser auch Kostenschuldner und die anfallende Aktenpauschale wäre für den Anwalt umsatzsteuerfrei. Beantragt der Rechtsanwalt dagegen ausdrücklich im eigenen Namen Akteneinsicht, so ist er auch selbst Kostenschuldner und muss bei der späteren Berechnung im Rahmen seiner Kostennote die Umsatzsteuer draufschlagen.
Dieser Linie folgend hat Mitte 2008 auch das AG Stuttgart in seinem Urteil vom 11.06.2008- 18 C 2184/08 entschieden.
Fazit: Es sollte also bei allen Akteneinsichtsgesuchen darauf geachtet werden, mit welcher Formulierung bzw. in wessen Namen man Akteneinsicht beantragt. In der Summe aller Verfahren eines Jahres kann sich steuerlich doch schon ein spürbarer Unterschied ergeben – vor allem, wenn man bei einer etwaigen Außenprüfung die Umsatzsteuer ggf. nachzahlen muss.
Quelle: Rechtsanwalt Michael Rohrlich - Beitrag vom 22.01.09