Können Buchungsportale wie „Booking.com“ Hotels verpflichten, ihre Zimmer nicht günstiger als auf der Vermittlungsplattform anzubieten? Der EuGH hat entschieden, dass Bestpreisklauseln nach dem EU-Wettbewerbsrecht nicht als „Nebenabreden“ gelten können und auch nicht objektiv notwendig sind, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Online-Buchungsportale zu gewährleisten.
Darum geht es
Booking.com, eine Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Amsterdam (Niederlande), bietet einen weltweiten Vermittlungsdienst für die Buchung von Unterkünften an.
Hotelbetriebe zahlen Booking.com eine Provision für jede Buchung, die von Reisenden über die Plattform vorgenommen wird.
Die Hotelbetriebe dürfen zwar alternative Vertriebskanäle nutzen, aber es ist ihnen untersagt, Übernachtungen zu Preisen anzubieten, die unter den auf der Website Booking.com angebotenen Preisen liegen.
Ursprünglich galt dieses Verbot sowohl für das Angebot auf den eigenen Vertriebskanälen der Hoteliers als auch für das Angebot auf von Dritten betriebenen Vertriebskanälen (sogenannte „weite Bestpreisklausel“).
Seit 2015 dürfen nach einer eingeschränkten Fassung dieser Klausel nur über eigene Vertriebskanäle keine Übernachtungen zu einem niedrigeren Preis angeboten werden.
Die deutschen Gerichte entschieden, ohne den EuGH befragt zu haben, dass die von den Hotelbuchungsplattformen verwendeten (engen oder weiten) Bestpreisklauseln gegen das Wettbewerbsrecht insbesondere der Union verstießen.
Das deutsche Bundeskartellamt war bereits zu demselben Ergebnis gelangt. Das Bezirksgericht Amsterdam, bei dem Booking.com eine Klage u.a. auf Feststellung der Gültigkeit der von ihr verwendeten Bestpreisklauseln erhob, hat beschlossen, dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit sowohl enger als auch weiter Bestpreisklauseln im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln der Union zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Zunächst hat EuGH in seinem Urteil festgestellt, dass Online-Hotelbuchungsdienste durch Plattformen wie Booking.com eine neutrale oder sogar positive Auswirkung auf den Wettbewerb hätten.
Diese Dienste ermöglichten nämlich zum einen Verbrauchern den Zugang zu einer Vielzahl von Unterkunftsangeboten sowie deren schnellen und einfachen Vergleich anhand verschiedener Kriterien. Zum anderen ermöglichten sie es den Beherbergungsbetrieben, eine größere Sichtbarkeit zu erlangen.
Hingegen steht nach dem EuGH nicht fest, dass weite oder enge Bestpreisklauseln zum einen für die Verwirklichung dieser Hauptmaßnahme objektiv notwendig sind und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel stehen.
In Bezug auf weite Bestpreisklauseln sei insoweit festzustellen, dass sie, abgesehen davon, dass sie geeignet seien, den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Hotelbuchungsplattformen zu verringern, die Gefahr beinhalten könnten, dass kleine Plattformen und neu eintretende Plattformen verdrängt werden.
Das Gleiche gelte für enge Bestpreisklauseln. Auch wenn sie auf den ersten Blick eine weniger wettbewerbsbeschränkende Wirkung hätten und das Ziel verfolgten, der Gefahr eines Trittbrettfahrens zu begegnen, sei nicht ersichtlich, dass sie objektiv notwendig sind, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Hotelreservierungsplattform zu gewährleisten.
EuGH, Urt. v. 19.09.2024 - C-264/23
Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. 19.09.2024